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Hausgehilfin: Reparatur von stationären Elektrogeräten

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Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im privaten Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20% der Arbeitskosten (also ohne Materialkosten), höchstens jedoch um 1200 € jährlich (vgl. im Einzelnen, im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen beim Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 Buchstabe e).

Im Deutschen Bundestag ist die Frage gestellt worden, ob die Steuerermäßigung sowohl für Reparaturen von stationären Elektrogeräten wie zum Beispiel Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen, als auch von mobilen Geräten, wie z.B. Handys und Fernsehgeräte in Anspruch genommen werden kann und nach welchen Kriterien Reparaturdienstleistungen als zum Haushalt zugehörig oder nicht zugehörig abgegrenzt werden können.

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort ausgeführt, dass die Reparatur von Elektrogeräten im Haushalt des Steuerzahlers berücksichtigt wird, soweit die Geräte in der Hausratversicherung mitversichert werden können (so auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen beim Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 Buchstabe e). Maßgeblich für das Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ ist, dass der Steuerzahler den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort anzusehen ist, an dem der Steuerzahler seinen Haushalt betreibt.

Beachten Sie bitte: Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn man eine Rechnung erhalten hat und den Betrag auf ein Konto des Leistenden überweist. Barzahlungen sind also nicht begünstigt!

(Bundestags-Drucksache 18/13202, Seite 23, Frage 25)

 

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