Kinder: Entlastungsbetrag (= Steuerklasse II) für Alleinerziehende
Die Finanzverwaltung hat nunmehr ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahre 2004 überarbeitet. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:
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Die in der Zwischenzeit eingetretenen betragsmäßigen Änderungen (1908 € für das erste haushaltszugehörige Kind = Steuerklasse II, 240 € für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind = Berücksichtigung über Freibetrag) wurden eingearbeitet.
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Die Berücksichtigung des vorstehenden Entlastungsbetrags für das erste Kind und der Erhöhungsbeträge für die weiteren Kinder setzen voraus, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren (ausgenommen Witwensplitting) erfüllt. Eine anteilige Berücksichtigung der vorstehenden Beträge im Jahr der Eheschließung oder im Trennungsjahr ist ausgeschlossen.
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Es wird unwiderlegbar vermutet, dass ein in der Wohnung des Alleinerziehenden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldetes Kind auch zu dessen Haushalt gehört. Dies gilt auch dann, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt (z.B. Hauptwohnsitz am Studienort, Nebenwohnsitz beim verwitweten Elternteil).
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Ist ein Kind in den Haushalten beider Elternteile gemeldet, ist der Entlastungsbetrag vorrangig dem Elternteil zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt. Ist aber nur ein Elternteil „alleinstehend“ (z.B., weil der andere Elternteil wieder geheiratet hat), ist diesem alleinstehenden Elternteil der Entlastungsbetrag unabhängig davon zu gewähren, ob dieser Elternteil das Kindergeld erhält oder nicht.
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Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder kindbedingte Freibeträge besteht, schließt den Entlastungsbetrag und die Erhöhungsbeträge aus. Die Beteiligung des „schädlichen“ Mitbewohners an der Haushaltsführung kann sowohl in einer Kostenbeteiligung als auch in einer tatsächlichen Hilfe und Zusammenarbeit bestehen. Auf den Umfang der tatsächlichen Hilfe und Zusammenarbeit kommt es grundsätzlich nicht an.
(BMF-Schreiben vom 23.10.2017 IV C 8 – S 2265-a/14/10005; DOK 2017/0877364)
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