Lebenspartnerschaft: Folgerungen aus dem Eheöffnungsgesetz
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens betrifft dies u.a. folgende Regelungen:
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Bildung der familiengerechten Steuerklasse III/V bzw. IV/IV ggf. mit Faktor,
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Berücksichtigung des Kirchensteuerabzugsmerkmals des eingetragenen Lebenspartners,
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Ansatz eines Kinderfreibetrags in Abhängigkeit von der jeweiligen Steuerklasse und
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Ermittlung eines im Lohnsteuerabzugsverfahrens zu berücksichtigenden Freibetrags.
Zum 1.10.2017 ist das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich folgende familienrechtliche Änderungen:
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Ab dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Partner heiraten. Für die Eheschließung sind die Standesämter zuständig.
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Eine bestehende Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner beim Standesamt persönlich erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.
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Lebenspartnerschaften können ab dem 1.10.2017 nicht mehr begründet werden.
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Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt ab dem 1.10.2017 nur noch für die Lebenspartnerschaften, die ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen.
Aufgrund dieser familienrechtlichen Änderungen werden selbstverständlich verschiedengeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Ehen ab dem 1.10.2017 steuerlich einheitlich behandelt. Auch die steuerliche Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe wird unverändert beibehalten.
Wie bisher kann auf Antrag eine ungünstigere Steuerklasse gebildet werden (auch Steuerklasse I statt Steuerklasse IV), damit der Arbeitgeber den aktuellen Familienstand nicht über den Abruf der Steuerklasse (z.B. bei Steuerklasse IV) herleiten kann.
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