Lohnpfändung: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Zu den unpfändbaren Teilen des Arbeitseinkommens gehören u. a. Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Lohnpfändung“ unter Nr. 3). Zu diesen Erschwerniszulagen rechnet das Bundesarbeitsgericht auch die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar anzusehen sind, kann an die steuerliche Regelung zur Steuerfreiheit derartige Zuschläge angeknüpft werden. Vgl. hierzu im Einzelnen das Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017.
Das Bundesarbeitsgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass Schichtzulagen sowie Zulagen für Samstags- oder sog. Vorfestarbeit der Pfändung unterliegen.
(BAG-Urteil vom 23.8.2017 10 AZR 859/16)
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