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Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: 30%-ige Pauschalsteuer doch kein Geschenk

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Bei Geschenken an Geschäftspartner kann der Schenkende die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Macht er von diesem Wahlrecht Gebrauch, wird die Einkommensteuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“).

Der Bundesfinanzhof hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die 30%-ige Pauschalsteuer als weiteres Geschenk beurteilt werden müsse mit der Folge, dass diese Steuer das steuerliche Schicksal des eigentlichen Geschenks teile. Ein Betriebsausgabenabzug komme daher nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteige (vgl. hierzu den Newsletter für das Lexikon des Lohnbüros für den Monat Juli 2017).

Erfreulicherweise folgt die Finanzverwaltung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht und hält an ihrer steuerzahlerfreundlichen Auffassung fest. Sie hat das Urteil im Bundessteuerblatt Teil II mit einer Fußnote veröffentlicht und stellt für die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe wie bisher darauf ab, ob die Aufwendungen für das Geschenk (also ohne die Pauschalsteuer) als Betriebsausgaben abziehbar sind. Ist dies zu bejahen, ist also auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar.

(BFH-Urteil vom 30.3.2017  IV R 13/14, BStBl. 2017 II S. 892 einschließlich Fußnote 1 zu dem Urteil)

 

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