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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Zeitpunkt der neuen Prognose bei dauerhafter Zuordnung

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Lohnsteuerlich ist von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dauerhaft zugeordnet ist oder dort – hilfsweise – dauerhaft die zeitlichen Kriterien erfüllt (= arbeitstäglich, zwei volle Arbeitstage je Woche oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll). Dabei ist das Merkmal „dauerhaft“ erfüllt, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten zugeordnet ist oder tätig werden soll (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen in Anhang 4 unter Nr. 3).

Bei Vorliegen einer solchen ersten Tätigkeitsstätte sind keine Reisekostengrundsätze anzuwenden, sondern für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte kommt lediglich die Entfernungspauschale, ohne Verpflegungspauschale in Betracht.

Ein Arbeitnehmer wurde zum 1.8.2016 an die Zentrale seines Arbeitgebers dauerhaft versetzt. Er bewarb sich anschließend auf eine Stelle bei einer Niederlassung seines Arbeitgebers und erhielt im November 2016 die Mitteilung, dass er ab dem 1.8.2018 voraussichtlich bis zum 31.7.2019 an diese Niederlassung abgeordnet werde. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass ab November 2016 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte an der Zentrale nicht mehr vorliegen würden. Er sei zwar an diese Zentrale versetzt worden, jedoch sei diese Versetzung durch die Zusage zur künftigen Abordnung an eine Niederlassung nicht mehr dauerhaft und es müsse eine neue Prognose getroffen werden. Eine nunmehr befristete Versetzung von weniger als 48 Monaten (November 2016 bis Juli 2018) begründe keine erste Tätigkeitsstätte und er könne für diesen Zeitraum seine Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen bzw. als Werbungskosten abziehen.

Dieser Ansicht folgt die Finanzverwaltung nicht. Zu Beginn der Tätigkeit an der Zentrale am 1.8.2016 soll der Arbeitnehmer dort unbefristet tätig werden und begründet damit dort seine erste Tätigkeitsstätte. Durch die Zusage zur künftigen Abordnung an die Niederlassung im November 2016 tritt keine Änderung dieser Prognose ein, da die Abordnung zur Niederlassung erst in der Zukunft wirksam wird. Erst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist diese Änderung (verbunden mit einer neuen Prognose) mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Der maßgebliche Zeitpunkt für eine neue Prognose ist jeweils der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. Die reine Angabe des Arbeitgebers, dass künftig ein Wechsel der Tätigkeitsstätte erfolgen soll, begründet also keine neue Prognose über das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte.

(Randnummer 24 des BMF-Schreibens vom 24.10.2014, BStBl. I S. 1412)

 

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