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Riester-Rente: Neuregelungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz

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Durch das Anfang Juli vom Bundesrat verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz haben sich für die sog. Riester-Rente folgende Neuregelungen ergeben (vgl. zu den Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch den Newsletterservice des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat August 2017):

  • Die Grundzulage erhöht sich ab dem Jahr 2018 von 154 € auf 175 € jährlich. Die Kinderzulage beträgt unverändert jährlich 300 € (ab 2008 geborene Kinder) bzw. 185 € (vor 2008 geborene Kinder). Ein Anspruch auf die vollen Zulagen besteht, wenn man mindestens 4% seiner Vorjahreseinkünfte (höchstens 2100 €) abzüglich der Zulagen in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Der zusätzliche Sonderausgaben-Höchstbetrag, der zur Anwendung kommt, wenn dies für den Riester-Sparer günstiger als die Zulagen ist, beträgt auch 2018 unverändert 2100 €.

  • Ist der monatliche Rentenanspruch aus einem Riester-Vertrag gering (sog. Kleinbetragsrente), hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch durch eine Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Ab 2018 wird die Einmalzahlung jedoch durch Anwendung der sog. Fünftelregelung (Berechnung der Steuer für 1/5 der Einmalzahlung und Multiplikation mit fünf) ermäßigt besteuert.

  • Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, dass man seine Beiträge – anstelle einer Steuer- und Beitragsfreistellung – auch durch „Riester“ fördern lassen kann. Dies setzt allerdings voraus, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden. Diese Riester-Renten waren dann allerdings bisher in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zur sog. „Doppelverbeitragung“ sowohl der „Riester-Beiträge“ als auch der „Riester-Leistungen“. Diese Doppelverbeitragung wird abgeschafft. Leistungen aus dem sog. „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Freibetrag in Höhe von monatlich 100 € gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 € monatlich, ist der übersteigende Betrag zu 30% anrechnungsfrei. Hierdurch können bis zu 202 € anrechnungsfrei gestellt werden. Beträgt also die Riester-Rente z.B. 160 € monatlich werden nur 42 € bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt und 118 € sind anrechnungsfrei (100 € zuzüglich 30% von 60 € = 18 €).

Im Übrigen wird auf die Gesamtdarstellung zur Riester-Rente in Anhang 6a des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, verwiesen.

(Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.8.2017)

 

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