Steuerliche Auswirkungen des Projekts „Wohnen für Hilfe“
Liebe Leserin, lieber Leser,
einer Studie zur Folge, die das Verbändebündnis Wohnungsbau in Auftrag gegeben hat, befinden sich die Wohnungsmärkte in Deutschland seit einigen Jahren in einem zunehmenden Ungleichgewicht von Angebots- und Nachfrageentwicklung. Es würde nicht nur zu wenig gebaut, sondern auch zu teuer. Demnach fehlen fast eine Million Wohnungen in Deutschland – der größte Teil davon in den sieben größten Städten des Landes, jedoch sieht es in den mittelgroßen Universitätsstädten ähnlich aus.
Ganz andere Wege geht das seit ein paar Jahren angebotene Projekt „Wohnen für Hilfe“. Der Leitgedanke dieses Projektes ist sozial geprägt und beruht auf der Idee der nachbarschaftlichen, gegenseitigen Hilfe. Ziel dieses Programms ist die Bereitstellung von Wohnräumen, gerade an Studierende bzw. Auszubildende für eine Gegenleistung in Form von Alltagshilfe im Haushalt bzw. im Rahmen von Nachbarschaftshilfe bzw. an eine gemeinnützige Organisation. Als Wohnraumanbieter kommen Menschen in Betracht, die freien Wohnraum (z.B. ein Zimmer) in ihrer Wohnung oder in ihrem Haus haben und diesen einem anderen Menschen gegen Hilfeleistung zur Verfügung stellen möchten. Denn, im Gegenzug erklären sich die Wohnraumnutzer – je nach Modell – zur Erbringung bestimmter Leistungen (z. B. Einkaufen, Kochen, Begleitung, Gartenpflege) bereit. Die geleisteten Stunden – in der Regel pro Quadratmeter Wohnfläche eine Stunde im Monat – werden als Mieterlass auf die Kaltmiete angerechnet bzw. ersetzen diese. Die Wohnraumnutzer zahlen lediglich die Betriebs-/Nebenkosten sowie etwaige andere umlagefähige Kosten (z.B. Internetanschluss).
Diese, für beide Seiten gewinnbringende Idee, kann man in unterschiedlichen Ausgestaltungsformen antreffen. Die gängigsten drei Modellvarianten sind folgende: Im ersten Modell verrichten die Wohnraumnutzer praktischer Alltagshilfen für den Wohnraumanbieter (z. B. Einkaufen, Kochen, Begleitdienste).
Modell zwei zielt auf die Verrichtung einer gemeinnützigen Tätigkeit durch den Wohnraumnutzer im unmittelbaren Wohnumfeld des Wohnraumanbieters ab (z. B. Nachbarschaftshilfe, Zusammenarbeit mit Verbänden, unentgeltliche gemeinnützige Tätigkeit im Quartier). Während Modell drei die Verrichtung einer gemeinnützigen/ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Wohnraumnutzer im gesamten Stadtgebiet im Blickfeld hat.
Jetzt kann man sich an dieser Stelle natürlich fragen, wo hier denn bitteschön der Bezug zur Steuer herzuleiten ist. Ein soziales, nichtkommerzielles Programm darf nicht auch noch mit bürokratischen Hindernissen und Abgaben belegt werden.
Aber, auch wenn der Leitgedanke des Projekts sozial geprägt ist, führt der Leistungsaustausch zwischen den Parteien – so diskutabel es auch sein mag – zu steuerlichen Auswirkungen, die man gerade als Wohnraumanbieter im Blick haben sollte.
So geht die FinVerw davon aus, dass der Wohnraumanbieter zumindest im ersten Modell aufgrund einer hierbei vorhandenen Einkunftserzielungsabsicht, Vermietungseinkünfte erzielt. Grund dafür ist, dass bei dieser Fallkonstellation der Wohnraumanbieter einem Dritten Wohnraum überlässt und hierfür persönlich eine konkrete Gegenleistung in Form der vereinbarten Hilfeleistungen erhält. Im Unterschied dazu, erfolgt die Gegenleistung des Wohnraumnutzers in den Modellen zwei und drei allein in Form von Dienstleistungen gegenüber Nachbarn im Wohnumfeld bzw. im Stadtgebiet. Dies schließt i.d.R. die Einkunftserzielungsabsicht des Wohnraumanbieters und damit Vermietungseinkünfte aus.
Darüber hinaus besteht zwischen dem Wohnraumanbieter und dem Wohnraumnutzer auch ein Arbeitsverhältnis. Denn die vom Wohnraumnutzer vertraglich geschuldeten Dienstleistungen beim ersten Modell ortet die FinVerw regelmäßig und bei den Modellen zwei und drei grundsätzlich einem steuerlichen Arbeitsverhältnis zwischen dem Wohnraumanbieter und Wohnraumnutzer zu. Damit treffen den Wohnraumanbieter auch die steuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers, wie z.B. dem Lohnsteuerabzug oder eventuell der Anmeldung des „Arbeitnehmers“ als Minijobber im Haushalt bei der Minijob-Zentrale.
Der Wohnraumnutzer erhält in allen drei Modellen als Arbeitslohn eine für ihn kosten-freie Unterkunft oder Wohnung. Für Einnahmen, die – wie hier – nicht in Geld bestehen, ist dabei deren Geldwert zu ermitteln. Das bedeutet, besteht der Arbeitslohn in der Überlassung einer kostenfreien Unterkunft, ist der Geldeswert mit dem für eine Unterkunft anzusetzenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zu ermitteln. Im Fall der Überlassung einer kostenfreien Wohnung ist der Geldeswert mit dem ortsüblichen Mietpreis anzusetzen.
Es grüßt Sie
Ihr Matthias Janitzky

