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Unterstützungen: Überschwemmungen in Niedersachsen Ende Juli 2017

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Bei Naturkatastrophen (z.B. Überflutungen) kann der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern eine steuerfreie Unterstützungsleistung von mehr als 600 € zahlen, da von einem besonderen Notfall ausgegangen werden kann. Auch Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen sind in solchen Fällen steuerfrei, sofern sie zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind. Die Steuerfreiheit gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung ist allerdings, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die vorstehend beschriebenen Arbeitgeberleistungen sind bei Naturkatastrophen im Inland auch beitragsfrei (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Unterstützungen“ unter Nr. 3).

Bei solchen Naturkatastrophen kommen auch sog. Belegschaftsspenden in Betracht. Hierbei handelt es sich um gespendeten Arbeitslohn einschließlich Teile von Wertguthaben auf einem Arbeitszeitkonto, die der Arbeitgeber als Spenden z.B. an ein Spendenkonto einer empfangsberechtigten Einrichtung zugunsten der durch Naturkatastrophen Geschädigte abführt. Diese Belegschaftsspenden sind steuerfrei und grundsätzlich auch beitragsfrei (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Spenden der Belegschaft“).

Von einer Naturkatstrophe betroffene Arbeitnehmer haben zudem die Möglichkeit, nicht von dritter Seite erstattete Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Ausführungen in Anhang 7, Abschnitt D Nr. 2 „Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung“). Für die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen kann auch ein Lohnsteuerabzugsmerkmal als Freibetrag gebildet werden.

Die vorstehenden Regelungen sind auch zur steuerlichen Berücksichtigung der verursachten Schäden durch die starken Regenfälle und damit verbundenen Überschwemmungen Ende Juli 2017 in Niedersachsen anwendbar.

(Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 28.7.2017  S 1915 – 61 – 33 12)

 

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