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Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

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Mit Beschluss vom 15.11.2016 (VI R 4/15) erkannte der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche gewöhnlichen wie außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten werden. Gegen diesen Beschluss legte der Steuerpflichtige unmittelbar danach Verfassungsbeschwerde ein (2 BvR 308/17).

Liebe Leserin, lieber Leser,

heute möchte ich Sie kurz über den o.g. Beschluss des BFH zur Abgeltung der Entfernungspauschale und das Ergebnis der durch den Steuerpflichtigen eingelegten Verfassungsbeschwerde informieren.

Grundsätzlich lässt es die Entfernungspauschale zu, Kosten – grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel – für den Weg zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte (Arbeitsstätte) steuermindernd geltend zu machen. Es liegt in der Natur einer Pauschale begründet, dass dabei die tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Allerdings lässt der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. So können z.B. auf einer solchen Fahrt entstandene Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen ebenfalls zusätzlich angesetzt werden.

Dies hatte der BFH zuletzt mit Beschluss vom 15.11.2016 (VI R 4/15) bestätigt. Auch in dem Umstand, dass der Gesetzgeber Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel von der abzugsbeschränkenden Wirkung der Entfernungspauschale ausgenommen hat, sieht der BFH keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Aus seiner Sicht habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, der auch die Verfolgung außersteuerlicher Lenkungszwecke einschließe. Verfolgt der Gesetzgeber erkennbar solche Förderungs- und Lenkungsziele, können sie steuerliche Belastungen oder Entlastungen rechtfertigen, sofern die Regelung gleichheits- und zweckgerecht ausgestaltet ist. Die Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel sei schon allein deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Regelung erkennbar von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen wird. Es sei deshalb gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel von der abzugsbegrenzenden Wirkung der Entfernungspauschale ausnimmt.

Gegen diesen Beschluss legte der Steuerpflichtige Verfassungsbeschwerde ein. Das Verfahren ist mittlerweile durch einen Beschluss des BVerfG erledigt. Mit Beschluss vom 07.07.2017 hat das BVerfG das Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.

Allzeit staufreie Fahrt zur Arbeit, oder, frei nach Robert Lemke:“ Die größte Gefahr im Straßenverkehr sind Autos, die schneller fahren, als ihr Fahrer denken kann.“

Es grüßt Sie, ein durch den Kölner Straßenverkehr stauerprobter   

Matthias Janitzky   

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