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Verzugspauschale kein Arbeitslohn

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Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale von 40 €. Die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte urteilen derzeit noch unterschiedlich, ob diese Verzugspauschale auch bei Arbeitsverhältnissen anzuwenden ist. Letztlich wird hierüber wohl das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Steuerlich kann man zu der Verzugspauschale allerdings schon heute Folgendes anmerken:

Es liegt kein Arbeitslohn vor, da es sich bei der Verzugspauschale nicht um eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft handelt. Auch Einnahmen aus Kapitalvermögen sind im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut zu verneinen, da die Verzugspauschale neben den zusätzlich anfallenden Verzugszinsen zu zahlen ist. Zweck der Verzugspauschale ist vielmehr die pauschale Entschädigung des Gläubigers einer Entgeltforderung für seine internen Beitreibungs- und Mahnkosten. Das Gesetz selbst geht von einer Zahlung für den „sonstigen Verzugsschaden“ aus. Demnach dürfte es sich bei der Verzugspauschale um einen nicht steuerpflichtigen Schadenersatz handeln.

(§ 288 Abs. 5 BGB)

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