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Vorsorgeaufwendungen - Ausländische Sozialversicherungsbeiträge bei steuerfreiem Arbeitslohn

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In Anhang 8a des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, wird die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge) im Veranlagungsverfahren dargestellt. Dabei werden Sozialversicherungsbeiträge, die auf steuerfreien Arbeitslohn (z.B. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen - DBA) entfallen, derzeit nicht berücksichtigt (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“ unter Nr. 24).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es der Arbeitnehmerfreizügigkeit widerspricht, wenn Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind, während für vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung dieser Abzug gestattet wird. Das Sonderausgabenabzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem anderen Mitgliedstaat erzielten und nach einem DBA in Deutschland steuerfreien Einnahmen steht, kann Steuerzahler davon abhalten, ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit wahrzunehmen. Grundsätzlich ist es Sache des Wohnsitzstaates familien- und personenbezogene Abzüge zu gewähren, es sei denn,

  • dieser Staat ist im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation befreit oder

  • er stellt fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaat(en) – auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft – mit von ihnen besteuerten Einnahmen im Zusammenhang stehende Vergünstigungen bezogen auf die persönliche oder familiäre Situation gewähren.

Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung in Kürze ein Anwendungsschreiben herausgeben wird, wie nach der Rechtsprechung des EuGH künftig zu verfahren ist.

(EuGH-Urteil vom 22.6.2017  C-20/16)

 

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