Werbung auf Arbeitnehmer-Fahrzeugen: Fremdvergleich ausschlaggebend
Nunmehr hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung allerdings erheblich eingeschränkt:
Werden Werbeflächen-Mietverträge zu bestimmten Konditionen nur mit Arbeitnehmern abgeschlossen und ist eine solche Vergütung dem Grunde und/oder der Höhe auf dem freien Markt nicht erzielbar, ist eine ausreichende Trennung zwischen dem Arbeitsverhältnis und einem Mietverhältnis nicht gegeben. So sind zwar z.B. Werbungen auf Kennzeichenhalterungen heutzutage üblich und weit verbreitet, unter fremden Dritten werden dafür aber keine Vergütungen geleistet. Es handelt sich daher in diesen Fällen bei den Zahlungen des Arbeitgebers um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohnund nicht um sonstige Einkünfte.
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