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Werbung auf Arbeitnehmer-Fahrzeugen: Fremdvergleich ausschlaggebend

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, wird beim Stichwort „Werbung auf Arbeitnehmer-Fahrzeugen“ – ausgehend von der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung – ausgeführt, dass Zahlungen des Arbeitgebers für einen Werbeaufdruck auf einem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers steuerlich nicht zu Arbeitslohn, sondern zu sonstigen Einkünften führen, die bis zu einem Jahresbetrag von 255 € auch nicht einkommensteuerpflichtig sind. Auch eine Gehaltsumwandlung wurde bisher anerkannt.

Nunmehr hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung allerdings erheblich eingeschränkt:

Werden Werbeflächen-Mietverträge zu bestimmten Konditionen nur mit Arbeitnehmern abgeschlossen und ist eine solche Vergütung dem Grunde und/oder der Höhe auf dem freien Markt nicht erzielbar, ist eine ausreichende Trennung zwischen dem Arbeitsverhältnis und einem Mietverhältnis nicht gegeben. So sind zwar z.B. Werbungen auf Kennzeichenhalterungen heutzutage üblich und weit verbreitet, unter fremden Dritten werden dafür aber keine Vergütungen geleistet. Es handelt sich daher in diesen Fällen bei den Zahlungen des Arbeitgebers um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohnund nicht um sonstige Einkünfte.

 

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