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Werbungskosten: Vergebliche Beteiligungsaufwendungen

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Zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, auch die Ausführungen in Anhang 7 Abschnitt B).

Aufwendungen eines Arbeitnehmers zum Erwerb einer Beteiligung an seinem (ggf. künftigen) Arbeitgeber sind aber regelmäßig nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt laut Bundesfinanzhof auch dann, wenn die entsprechende Zahlung des Arbeitnehmers Voraussetzung für den Abschluss eines Anstellungsvertrages ist. Es spreche eine Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes beabsichtige, sondern auch die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte anstrebe. Dies gelte auch dann, wenn der Erwerb der Beteiligung (arbeitsvertragliche) Voraussetzung für die Erlangung der angestrebten Position sei oder der Arbeitnehmer sich beteilige, um durch die Zuführung von Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit zugleich seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Vermögensverlusten in Form eines Darlehens oder einer Bürgschaftsinanspruchnahme einerseits und einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft andererseits ist deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer bei der Darlehens- oder Bürgschaftsgewährung ausschließlich das einseitige Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes des Darlehens oder der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf sich nimmt. Demgegenüber besteht bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nicht nur die Gefahr eines Wertverlustes, sondern das übernommene Risiko enthält umgekehrt auch die Chance einer Wertsteigerung.

(BFH-Urteil vom 17.5.2017  VI R 1/16)

 

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