Zukunftsicherung: Beiträge zu einer Arbeitsunfähigkeitsversicherung
Erwirbt der Arbeitnehmer gegen die Versicherung einen eigenen Rechtsanspruch auf die späteren Leistungen, sind bereits die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitsunfähigkeitsversicherung steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn – nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich dabei um Barlohn und nicht um Sachlohn. Die Besteuerung ist nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers vorzunehmen. Eine Pauschalierung der Beiträge mit 20% kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine „Unfallversicherung“ im lohnsteuerlichen Sinne handelt. Die späteren Versicherungsleistungen an den Arbeitnehmer sind in diesem Fall allerdings lohnsteuerfrei.
Hat hingegen nur der Arbeitgeber gegenüber der Versicherung einen Rechtsanspruch auf die späteren Leistungen, sind die Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Arbeitsunfähigkeitsversicherung nicht als Arbeitslohn zu besteuern, da es sich um eine Rückdeckungsversicherung des Arbeitgebers handelt. In diesem Fall sind die späteren Versicherungsleistungen zur Aufstockung des Krankengeldes nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers als Arbeitslohn zu besteuern. Zahlt die Versicherung die Leistungen unmittelbar an den Arbeitnehmer aus, liegt eine „Lohnzahlung von dritter Seite“ vor, bei der der Arbeitgeber aufgrund seiner Kenntnis ebenfalls zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist.
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