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Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

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Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bekanntlich nur dann in vollem Umfang als Werbungskosten abgezogen werden, wenn es sich hierbei um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt (z.B. bei Heimarbeitern). Ist dies nicht der Fall, können die Aufwendungen bis zu 1250 € als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für gemischt genutzte Räume (im Streitfall 60% berufliche und 40% private Nutzung) nach den steuerlichen Regelungen für häusliche Arbeitszimmer abgelehnt. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass die Aufwendungen für eine sog. Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum steuerlich nicht abziehbar sind. Dabei reicht auch eine Abtrennung durch ein Regal nicht aus, um aus einem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.

Die vorstehende Rechtsprechung führt der Bundesfinanzhof fort und lehnte eine anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen ab, wenn

ein Raum, der nicht einem typischen häuslichen Arbeitszimmer entspricht, beruflich und privat genutzt wird oder

ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich lediglich durch ein Sideboard vom Wohnbereich abgetrennt wird.

(BFH-Urteile vom 22.3.2016  VIII R 24/12 und VIII R 10/12)


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