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Fahrtkostenzuschüsse während der Gültigkeit des 9-Euro-Tickets

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Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind bis zur Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2022, das Stichwort „Fahrtkostenzuschüsse“).

Für die Monate Juni, Juli, und August 2022 wird es für die Steuerfreiheit der Fahrtkostenzuschüsse aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für 9-Euro-Tickets zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Es ist also eine Jahresbetrachtung vorzunehmen.


Beispiel A

Arbeitgeber A bezuschusst die Fahrkarte mit 40 € monatlich. Die Jahreskosten des Arbeitnehmers – unter Berücksichtigung des 9-Euro-Tickets für drei Monate – belaufen sich auf 500 € jährlich.

Der teilweise Arbeitgeberzuschuss (480 €) zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers (500 €) ist in voller Höhe steuerfrei.

Werden allerdings bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.


Beispiel B

Wie Beispiel A. Die Jahreskosten des Arbeitnehmers – unter Berücksichtigung des 9-Euro-Tickets für drei Monate – belaufen sich nur auf 400 € jährlich.

Der die Aufwendungen des Arbeitnehmers übersteigende Arbeitgeberzuschuss (= 80 €) gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Zu bescheinigen sind für das Kalenderjahr 2022 die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse. Im Beispiel A hat der Arbeitgeber 480 € und im Beispiel B 400 € zu bescheinigen.

(BMF-Schreiben vom 30.5.2022  IV C 5 – S 2351/19/10002 :007; DOK 2022/0538840)


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