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Kirchensteuer: Kein besonderes Kirchgeld mehr in Bayern

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Gehört ein verheirateter/verpartneter Arbeitnehmer nach den von der Finanzverwaltung gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmalen keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, ist keine Kirchensteuer zu erheben; die Zugehörigkeit seines Ehegatten/Lebenspartners zu einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist ohne Bedeutung (sog. Glaubensverschiedenheit der Ehegatten/Lebenspartner).

Von zahlreichen Kirchen wird allerdings bei glaubensverschiedenen Ehen/Lebenspartnerschaften ein besonderes Kirchgeld erhoben, allerdings nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren, sondern erst im Rahmen der Einkommen-steuer-Veranlagung des Arbeitnehmers. Dieses Kirchgeld ist nach dem zu versteuernden Einkommen – nach Abzug der kindbedingten Freibeträge – gestaffelt und beträgt jährlich zwischen 96 € und 3600 € (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Kirchensteuer“ unter Nr. 6 Buchstabe d).

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat nunmehr mitgeteilt, dass in Bayern sowohl die Evangelisch-Lutherische Kirche als auch die Evangelisch-Reformierte Kirche bereits ab dem Steuerjahr 2018 auf die Erhebung des besonderen Kirchgelds verzichten.

(Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 21.1.2019  34 – S 2442 – 5/1; BStBl. I S. 213)

 


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