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Aktiv in der Rente

Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter widmet sich voll und ganz nur einem Thema: dem Freibetrag von 24.000 Euro für Arbeitnehmer, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Arbeiten im Alter soll dadurch an Attraktivität gewinnen und damit ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, Anreize für freiwilliges längeres Arbeiten zu schaffen, umgesetzt werden. Viel Zeit blieb nicht zwischen der Zustimmung des Bundesrats am 19. Dezember und der erstmaligen Anwendung ab Januar 2026. Wohl einmal mehr eine Herausforderung für Programmierung, Arbeitgeber sowie Berater. Um zeitnah die wesentlichen Eckdaten zur neuen Vorschrift zu kommunizieren, wurden jetzt die ersten FAQs1 auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Diese richten sich sowohl an Arbeitgeber, als auch an (ggfs.) betroffene Arbeitnehmer. Der Fragenkatalog wird aber vermutlich noch nicht abschließend sein…

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Liebe Leserin, lieber Leser,

reges Interesse hat sie geweckt, die neue Vorschrift des § 3 Nr. 21 EStG. Und das hat bislang auch noch nicht nachgelassen, viele Fragen scheinen noch offen zu sein. Kein Wunder, bedenkt man, dass die Vorschrift erst kurz vor knapp vor dem Jahreswechsel beschlossen wurde. Auch die Namensgebung verleitet den ein oder anderen „falsch abzubiegen“: die Aktivrente ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung oder zusätzliche, neue Rentenart. Vielmehr dreht sich die Begrifflichkeit um diejenigen, die „aktiv“ im Rentenalter weiterarbeiten. Dahinter verbirgt sich ein Freibetrag für Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit von 24.000 Euro im Jahr. Zwar ist der Freibetrag anteilig zu kürzen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift nicht das gesamte Jahr vorliegen – allerdings ist auch mit Blick auf den einzelnen Monat die Freistellung von 2.000 Euro wirklich nicht unbedeutend.

Nun aber zu den Voraussetzungen der Vorschrift: Konkret begünstigt sind Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben – d.h. grundsätzlich mit 67 Jahren inkl. Übergangsregelung –, nichtselbständig beschäftigt sind und für deren Arbeitslohn der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträgeoder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach §§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 1d oder Abs. 3, 172 Abs. 1 oder 172a SGB VI zu entrichten hat. Um den Zweck der Vorschrift nicht zu verfehlen, greift die Befreiung allerdings erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Denn die Altersrente beginnt erst von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Würde man also nicht erst auf den Folgemonat abstellen, wäre der Arbeitslohn im letzten Beschäftigungsmonat vor Rentenbeginn regelmäßig (anteilig) begünstigt, obwohl er nicht für eine freiwillige Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus gezahlt wird. Keine Rolle spielt es hingegen, ob zuvor bereits eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Das heißt die Steuerbefreiung greift auch für Aktivrentner, die zuvor beispielsweise einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen sind, sowie auch für Dienstverhältnisse, die bereits vor 2026 aufgenommen wurden. Allerdings beschränkt sich die Vorschrift auf Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Leistungen, die nach besagtem Renteneintrittsalter erbracht wurden. Nicht in Frage kommt die Befreiung damit für zuvor erarbeiteten Arbeitslohn, der erst später ausbezahlt wird oder auch Arbeitslohn, der nicht unter § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fällt, wie Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge oder Vorteile aus Betriebsveranstaltungen. Auch Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente in der Regel nicht steuerfrei, da sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind. Verfassungsrechtlich bedenklich wird vielfach die Ausgrenzung anderer Erwerbstätiger wie Freiberufler, Selbständiger oder Gewerbetreibender gesehen. Eine mögliche Ausdehnung hat man sich noch vorbehalten, hierüber wolle man im Rahmen der Evaluierung Ende 2029 beraten.  

Der Arbeitgeber hat die Steuerbefreiung wie üblich unmittelbar beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Der Vorteil: dafür muss er nicht überprüfen, ob der Arbeitnehmer daneben bereits eine Altersrente bezieht. Allerdings muss es sich um das erste Dienstverhältnis handeln, was in den Steuerklassen I-V keiner weiteren Prüfung und in Fällen der Steuerklasse VI (nur) einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitnehmers bedarf. Letzteres ermöglicht es Beamtenpensionären und Betriebsrentnern, ihre Versorgungsbezüge weiterhin mit der familiengerechten Steuerklasse lohnzuversteuern.  

Worauf sollte beim Lohnsteuerabzug noch geachtet werden? Mangels Schulden der zuvor genannten Rentenversicherungsbeiträge scheiden auch Beamte oder Minijobber aus dem Kreis der Begünstigten aus. Das gilt hinsichtlich der Minijobber auch dann, wenn von der Pauschalierung kein Gebrauch gemacht wird, sondern individuell nach ELStAM versteuert wird.

Auf der LSt-Anmeldung ist die Aktivrente nicht, dafür allerdings auf der LSt-Bescheinigung des Aktivrentners auszuweisen. Ab 2027 wird es hierfür eine spezielle Zeile geben, für 2026 war das zeitlich nicht mehr umsetzbar. Um die Daten dennoch maschinell auswerten zu können, muss in der LSt-Bescheinigung 2026 hilfsweise eine freie Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ genutzt werden. Und noch ein wichtiger Punkt für die LSt-Bescheinigung: SV-Beträge in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn dürfen nicht bescheinigt werden. Die Bescheinigung hat daher zu unterbleiben, wenn der gesamte Lohn steuerfrei bezogen wurde - ansonsten ist nur der Anteil der Beiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn ergibt.

Neben den Basics enthalten die FAQs aber auch schon ein paar konkrete Details zur Vorschrift. Dieser bedarf es zumeist dann, wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres eintreten. Obwohl zunächst von einem Jahresfreibetrag die Rede ist, wäre ein monatlicher Höchstbetrag von 2.000 Euro aus meiner Sicht die treffendere Bezeichnung gewesen. Weil der Freibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen ist, wird er auch nur für diejenigen Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen auch (schon) vorgelegen haben. Dieser Schluss mag naheliegen. Weiter zieht das BMF daraus aber auch die Konsequenz, in einem Monat nicht voll ausgeschöpfte Freibeträge können z.B. bei schwankendem Arbeitslohn nicht in anderen Monaten genutzt werden.2 Liegen also ganzjährig die Voraussetzungen vor, werden allerdings in einigen Monaten Einnahmen unterhalb des monatlichen Freibetrags von 2.000 Euro erzielt, entsteht dadurch kein „Guthaben“, das im restlichen Jahr aufgezehrt werden könnte. Diese Auslegung scheint möglich, aus meiner Sicht aber weder eindeutig noch zwingend - schließlich spricht Satz 1 demgegenüber von einem jährlichen Freibetrag. An dieser Stelle lohnt sich vermutlich auch ein kurzer Hinweis auf den Stellenwert der FAQ´s, der diesen einleitend vorweggestellt wird. So sollen diese ausschließlich eine Orientierungshilfe darstellen und keine Rechts- oder Bindungswirkung entfalten. Dieser Hinweis dürfte womöglich kürzlicher Rechtsprechung3 zur Rechtsqualität von FAQ des BMF zu verdanken sein…

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Offen bleibt allerdings auch nach der Lektüre der FAQs noch die ein oder andere Frage, auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Bedarf es einer tagesweisen Betrachtung, wenn das Dienstverhältnis im laufenden Monat aufgenommen wird? Greift der Freibetrag für den Monat des Lohnzahlungszeitraums oder des tatsächlichen Zuflusses? Letzteres könnte bei Voraus- oder Nachzahlungen eine entscheidende Rolle spielen.

Aktiv in der Rente – ob der Plan aufgeht, wird sich in wenigen Jahren zeigen. Spannend wird aber wohl bis dahin schon die Umsetzung in der Praxis werden. Angefangen mit der fehlenden Vorbereitungszeit für den Lohnsteuerabzug werden wohl auch Verwaltung und Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren vor Herausforderungen gestellt. Von der monatlichen Betrachtungsweise, der Kürzung des Werbungskostenabzugs bis hin zum anteiligen Sonderausgabenabzug dürfte die Regelung alle Beteiligten fordern. Umso wertvoller wird es sein, wenn durch den Arbeitgeber unterjährig schon die richtigen Grundlagen geschaffen werden!

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html
2 Vgl. Tz. II.6 der FAQs
3 BFH vom 30.07.2025, Az. X R 7/23

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