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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

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Alleinerziehende Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Dadurch soll ein Ausgleich geschaffen werden, um die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt. Das Anwendungsschreiben zur Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wurde Ende Oktober aktualisiert.

Liebe Leserin, lieber Leser

das Jahr 2017 neigt sich dem Ende zu, Weihnachten ist vorbei, bis zum Kalenderjahr 2018 bleibt noch etwas Zeit innezuhalten. Diese Zeit möchte ich nutzen, um an dieser Stelle darauf hinzuweisen,  dass die FinVerw ihr Anwendungsschreiben aus dem Jahre 2004 zur Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende überarbeitet hat und mit Datum 23.10.2017 veröffentlicht hat.

In jeder fünften Familie zieht nur ein Elternteil den Nachwuchs groß. Volle Verantwortung, wenig Geld, so stand es in „Der Zeit“. Alleinerziehende arbeiten  häufig in Teilzeit und verdienten entsprechend wenig Geld – mehr als die Hälfte (57,7 Prozent) verfüge über ein monatliches Einkommen von maximal 1.500 Euro1.

Umso wichtiger ist es, rechtzeitig auch die steuerlichen Entlastungmöglichkeiten bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren in Anspruch zu nehmen. 

Der bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer bzw. der späteren Einkommensteuer zu berücksichtigende Entlastungsbetrag beträgt jährlich 1.908 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 €. Während der Entlastungsbetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt wird, wirkt sich der Erhöhungsbetrag von 240 € für jedes weitere Kind in Form eines Lohnsteuer-Freibetrags aus. Sowohl die Steuerklasse II als auch der Erhöhungsbetrag kann im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beim Wohnsitz-Finanzamt beantragt werden. 

Als alleinstehend gelten steuerlich Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Mit anderen Worten: eine anteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung oder im Trennungsjahr ist ausgeschlossen.

Zum Haushalt der alleinstehenden Person muss jedoch mindestens ein minderjähriges Kind gehören, für das ihr der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit ist nach der gesetzlichen Regelung stets anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung der alleinerziehenden Person gemeldet ist. Ein ebenfalls im Haushalt lebendes, anderes volljähriges Kind, für das der alleinstehende Person ebenfalls ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht ist für die Anwendung des Entlastungs- und des Erhöhungsbetrags unschädlich.

Nicht unwahrscheinlich ist, dass ein Kind in beiden Haushalte seiner ansonsten alleinstehenden Eltern integriert ist. In diesen Fällen können die Eltern - unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird - untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Treffen die Eltern keine Bestimmung oder sind die Fronten so verhärtet, dass eine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, untereinander nicht durchführbar ist, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Mit diesen Worten beende ich das Jahr 2017. Ich wünsche Ihnen allen einen entspannten Übergang in ein hoffentlich schönes und friedvolles Jahr 2018 und würde mich freuen, Sie im Januar hier an dieser Stelle wieder begrüßen zu können.

Es grüßt Sie   

Ihr Matthias Janitzky

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