rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Ferienjobs – Eigenes Geld verdienen und erste Einblicke ins Berufsleben gewinnen

Jetzt bewerten!

Die Sommerferien haben begonnen und viele Schülerinnen und Schüler nutzen zumindest einen Teil der Zeit um erste Einblicke im Berufsleben zu gewinnen und vor allem, um eigenes Geld für die Verwirklichung von Wünschen zu verdienen. Aber wie ist das mit den Steuern? Da dieses Thema um diese Zeit herum immer wieder aufkommt, nachfolgend ein kleiner – lohnsteuerlicher – Überblick.

Liebe Leserin, lieber Leser

eines vorab, auch Schülerinnen und Schüler, die in den Ferien arbeiten, sind Arbeitnehmer und müssen für ihren Arbeitslohn grundsätzlich Steuern bezahlen. Auch das Merkmal „Schüler“ setzt diesen Grundsatz nicht außer Kraft. Insofern ist der Arbeitgeber auch hier derjenige, der die eventuell anfallenden Lohnsteuerbeträge einbehält. Dazu hat er zwei Möglichkeiten: Die Lohnsteuerermittlung unter Berücksichtigung der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) oder die Erhebung der Lohnsteuer mit einem pauschalen Steuersatz. Zudem sind ggf. Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten. 

Individuelle Lohnversteuerung:

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und eventuell individuellen Steuerfreibeträgen. Die Einstufung in eine der Steuerklassen (I-VI) richtet sich im Wesentlichen nach dem Familienstand des Arbeitnehmers. Ledige Arbeitnehmer ohne Kinder werden für das erste Dienstverhältnis in der Regel in die Steuerklasse I eingestuft. Haben diese Arbeitnehmer gleichzeitig einen weiteren Nebenjob wird hierfür die Steuerklasse VI angewandt. Eine individuelle Lohnsteuer wird in der Steuerklasse I aufgrund der Berücksichtigung von gesetzlichen Steuerfreibeträgen aktuell erst ab einem Bruttolohn von rund 1.030 Euro/Monat erhoben. In der Steuerklasse VI erfolgt eine Lohnversteuerung ab dem ersten Euro.

Damit der Arbeitgeber die richtige Steuerklasse berücksichtigen kann, benötigt er von den Schülerinnen und Schülern lediglich ein paar kleinere Angaben. Es reicht die Angabe des Geburtsdatums und der steuerlichen Identifikationsnummer, sowie die Auskunft, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt, aus. Die Nummer erhält man kurz nach der Geburt automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern. Sollte sie unauffindbar sein, besteht die Möglichkeit, beim BZSt die erneute Übersendung der Identifikationsnummer zu beantragen. Auf den Internetseiten des BZSt steht dafür ein eigenes Kontaktformular zur Verfügung.

Werden Lohnsteuerbeträge im laufenden Jahr durch den Arbeitgeber einbehalten, besteht die Möglichkeit nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt abzugeben. Die durch den Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer wird auf eine mögliche Einkommensteuer angerechnet. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag werden die im Wege des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber einbehaltenen Steuerbeträge in voller Höhe an den Arbeitnehmer erstattet. Der Grundfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2018 beträgt für Ledige 9.000 Euro (Grundtarif). Rechnet man den Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit ein, so muss man erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 10.000 Euro Einkommensteuer bezahlen.

Mini-Jobs bis 450 Euro:

Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht 450 Euro monatlich und leistet der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eine pauschale Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer i.H.v. 2% entrichten. Die Lohnsteuer des Arbeitnehmers ist durch die pauschale Lohnsteuer des Arbeitgebers abgegolten. Man muss aber wissen, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die pauschale Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Die organisatorische Abwicklung mit der Minijob-Zentrale übernimmt in jedem Fall der Arbeitgeber. Die Schülerinnen und Schüler brauchen dem Arbeitgeber lediglich ihre Rentenversicherungsnummer vorzulegen.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht allein aufgrund des Mini-Jobs nicht. Eine Minderung der pauschalen Lohnsteuer durch Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung ist dann allerdings nicht möglich. Weitere Informationen enthält die Internetseite der Minijobzentrale.

Kurzfristige Beschäftigung:

Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt, kann die Lohnsteuer unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einen pauschalen Steuersatz von 25% ermittelt werden. Die Lohnsteuer kann i.H.v. 25% des Arbeitslohns pauschal erhoben werden, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage dauert und der Arbeitslohn 72 Euro durchschnittlich je Beschäftigungstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. Allerdings darf der durchschnittliche Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigen.

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht nicht. Bei pauschaler Versteuerung des Arbeitslohns bleibt dieser, ebenso wie ein pauschal abgerechneter Mini-Job, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz. Eine Minderung der pauschalen Lohnsteuer durch Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung ist somit auch in diesen Fällen nicht möglich.

Im Übrigen spielt rein aus steuerlicher Sicht das Alter von Schülerinnen und Schülern keine Rolle. Aber es gibt natürlich arbeitsschutzrechtliche Vorschriften (JArbSchG). Unter 13 Jahren darf man beispielsweise nicht arbeiten. Darüber hinaus spielt das Alter auch bei der Frage Mindestlohn, ja oder nein, eine Rolle. Für Personen unter 18 Jahren und ohne abgeschlossene Berufsausbildung findet das Mindestlohngesetz keine Anwendung. Sie gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Daraus folgt natürlich auch eine Berücksichtigungspflicht des Mindestlohns für Schülerinnen und Schüler, die älter sind als 18 Jahre.

Abschließend noch der Hinweis an alle Eltern, die sich vielleicht die Frage stellen, ob sie auch weiterhin Kindergeld beziehen, wenn ihre Kinder als Schülerin bzw. als Schüler etwas dazuverdienen. Seit 2012 ist die Einkommensgrenze für Kinder, die in der Ausbildung sind, weggefallen. Insofern wird das Kindergeld also weitergezahlt, wenn die Kinder einen Ferienjob annehmen und das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Es grüßt Sie,   

Ihr Matthias Janitzky

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER