Mahlzeiten
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, wird beim Stichwort „Mahlzeiten“ unter Nr. 6 Buchstabe d bereits beschrieben, welche Folgerungen bei der Ausgabe von Essensmarken an Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit eintreten. Anfang Januar 2015 hat die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben herausgegeben, das die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, bestätigt. Somit gilt Folgendes:
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In den ersten drei Monaten einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit handelt es sich bei der Hingabe von Essensmarken nicht um eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit, sondern um einen Verpflegungszuschuss.
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Nach Ablauf der Dreimonatsfrist führt die Hingabe von Essensmarken (maximaler Verrechnungswert 6,10 €) in Höhe des günstigen amtlichen Sachbezugswerts (bei Mittagessen = 3 €) zu einem geldwerten Vorteil.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer führt ein Jahr lang eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit bei einem Kunden durch und erhält von seinem Arbeitgeber arbeitstäglich eine Essensmarke mit einem Verrechnungswert von 5 €. Der Arbeitnehmer kehrt täglich zu seiner Wohnung zurück, ist aber arbeitstäglich mehr als acht Stunden von seiner Wohnung abwesend.
In den ersten drei Monaten handelt es sich bei der Essensmarke um einen steuerfreien Verpflegungszuschuss. Den Differenzbetrag zur steuerfreien Verpflegungspauschale von 7 € (12 € abzüglich 5 €) kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen.
Ab dem vierten Monat (die Verpflegungspauschale beträgt wegen Ablaufs der Dreimonatsfrist 0 €) liegt beim Arbeitnehmer in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 3 € täglich ein geldwerter Vorteil vor, da die Essensmarke den höchstmöglichen Verrechnungswert von 6,10 € nicht übersteigt. Der geldwerte Vorteil von 3 € kann mit 25% pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall sozialversicherungsfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV).
(BMF-Schreiben vom 5.1.2015 IV C 5 – S 2334/08/10006; DOK 2014/1146426)



