Neuregelungen ab 1.1.2015 im Überblick
Alle ab 1.1.2015 beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu beachtenden Neuregelungen sind im Lexikon für das Lohnbüro anhand von Beispielen erläutert. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:
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Ab 1.1.2015 gelten neue Steuerabzugsbeträge bei der Lohn- und Kirchensteuer sowie beim Solidaritätszuschlag, weil sich die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale geändert hat (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“ und die Erläuterungen in Anhang 8 zum Lexikon).
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Zum lohnsteuerlichen Reisekostenrecht ist ein umfangreiches ergänzendes BMF-Schreiben ergangen (vgl. Anhang 4 zum Lexikon).
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Ab 1.1.2015 gelten neue Auslandstage- und Übernachtungsgelder (vgl. Anhang 5 und Anhang 5a zum Lexikon).
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Die Änderungen beim steuerlichen Reisekostenrecht haben Auswirkungen auf die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung (vgl. „Doppelte Haushaltsführung“).
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Änderungen ergeben sich auch bei der Bewirtung von Arbeitnehmern (vgl. „Bewirtungskosten“).
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Änderungen ergeben sich bei den lohnsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsveranstaltungen (vgl. „Betriebsveranstaltung“).
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Gleiches gilt für Zuwendungen an den Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (vgl. „Aufmerksamkeiten“).
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Ab 1.1.2015 gelten neue Sachbezugswerte für freie Unterkunft. Die Sachbezugswerte für einzelne Mahlzeiten und freie Verpflegung sind unverändert geblieben (vgl. „Mahlzeiten“, „Freie Unterkunft und Verpflegung“ und „Wohnungsüberlassung“).
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Die Pauschbeträge für sonstige Umzugskosten erhöhen sich in 2015 (vgl. „Umzugskosten“).
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Ab 1.1.2015 gelten höhere steuerfreie Beträge für die betriebliche Altersversorgung (vgl. „Zukunftssicherung“ und Anhang 6 zum Lexikon).
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Verbesserungen ergeben sich auch für die Altersvorsorge der Arbeitnehmer (vgl. Anhang 8a zum Lexikon).
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Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben sich Änderungen bei der Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ergeben, die zu neuen Verwaltungserlassen geführt haben (vgl. „Firmenwagen zur privaten Nutzung“). Die LStR 2015 sind in diesem Bereich an die Verwaltungsauffassung angepasst worden.
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Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Zweifelsfragen zur Rabattbesteuerung geklärt worden (vgl. „Rabatte, Rabattfreibetrag“).
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Die Aussagen in den LStR 2015 zur Bewertung von Sachbezügen sind aktualisiert worden.
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Zur Lohnsteuer-Nachschau wurde ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht (vgl. „Lohnsteuer-Nachschau“).
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Zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ist ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht worden. Zudem wurden in den LStR 2015 zahlreiche Regelungen hierzu aufgenommen.
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Bei der Lohnsteuer-Anmeldung wurde die Grenze für Jahreszahler von bisher 1000 € auf 1080 € erhöht (vgl. „Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer“).
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Änderungen ergeben sich bei der Riester-Rente (vgl. Anhang 6a zum Lexikon).
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Zur Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen wurde ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht (vgl. „Doppelbesteuerungsabkommen“).
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Zur Vermögensbildung ist ein neues Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung ergangen (vgl. „Vermögensbildung der Arbeitnehmer“).
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Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs haben sich Änderungen im lohnsteuerlichen Verfahrensrecht ergeben (vgl. das Stichwort „Auskunft").
Sozialversicherung
Für 2015 gelten folgende Beitragsätze
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in der Rentenversicherung 18,7 %,
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in der Arbeitslosenversicherung 3,0 %,
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in der Pflegeversicherung 2,35 % (zuzüglich 0,25 % für Kinderlose).
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in der Krankenversicherung 14,6 % (ermäßigter Beitragssatz 14,0 %).
Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 % (vgl. „Insolvenzgeldumlage“).
Die Künstlersozialabgabe beträgt 5,2 % (vgl. „Künstlersozialabgabe“).
Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung - Wegfall Sozialausgleich
In der Krankenversicherung wird der Beitragssatz gesetzlich auf (allgemein 14,6%, ermäßigt 14,0%) festgelegt. Die Krankenkassen können zur Deckung ihres Finanzbedarfes einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Die Regelungen zum Sozialausgleich, insbesondere auch die zur Abgabe von Monatsmeldungen sind in diesem Zusammenhang gestrichen worden (vgl. „Zusatzbeitrag und Sozialausgleich“)
Änderung bei den kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen
Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse erhöht sich die Grenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen bis 31.12.2018 auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage (vgl. „Geringfügige Beschäftigung“).
Mindestlohngesetz
Durch die Einführung des Mindestlohnes ergeben sich in der Sozialversicherung weitreichende Konsequenzen, z.B. bei den Themen Geringfügige Beschäftigung, Zufluss von Arbeitslohn und Einmalige Einnahmen (vgl. diese Stichworte).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 1.1.2015 von bisher 4050 € monatlich auf 4125 € monatlich angehoben worden.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den alten Bundesländern ab 1.1.2015 von bisher 5 950 € monatlich (71 400 € jährlich) auf 6050 € monatlich (72 600 € jährlich) angehoben worden.
In den neuen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2015 von bisher 5 000 € monatlich
(60 000 € jährlich) auf 5 200 € monatlich (62 400 € jährlich) angehoben worden.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (sog. Krankenversicherungspflichtgrenze) ändert sich ab 1.1.2015 wie folgt:
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Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht sich ab 1.1.2015 von bisher 53 550 € auf 54 900 €.
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Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht sich ab 1.1.2015 von bisher 48 600 € auf 49 500 €.
Der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2015 in den alten und neuen Bundesländern
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301,13 € monatlich in der Krankenversicherung,
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48,47 € monatlich in der Pflegeversicherung,
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in Sachsen beträgt der Beitragszuschuss zu Pflegeversicherung höchstens 27,84 € monatlich.



