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Progressionsvorbehalt

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Das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, enthält beim Stichwort „Progressionsvorbehalt" unter Nr. 3 eine alphabetische Übersicht der steuerfreien Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Unter Nr. 2 dieses Stichworts ist zudem anhand eines Beispiels die Wirkungsweise des Progressionsvorbehalts in der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers dargestellt.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die steuerfreien Lohnersatzleistungen (wie z.B. das Elterngeld) auch dann nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € vermindert werden dürfen, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vom Bruttoarbeitslohn höhere tatsächliche Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen worden sind. Denn auch durch den Ansatz der tatsächlich höheren Werbungskosten vom Bruttoarbeitslohn ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € „verbraucht" worden. Die steuerfreien Lohnersatzleistungen können daher nur dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € gemindert werden, wenn der Pauschbetrag bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens keinerlei Berücksichtigung gefunden hat.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erzielt im Kalenderjahr 2015 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 30 000 € und steuerfreies Elterngeld in Höhe von 1100 €. Seine Werbungskosten im Hinblick auf seine Arbeitnehmertätigkeit betragen 1200 €.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2015 unterliegt das Elterngeld in voller Höhe von 1100 € dem Progressionsvorbehalt. Eine Minderung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 € kommt nicht in Betracht, da dieser Pauschbetrag durch den Ansatz der tatsächlich höheren Werbungskosten vom Bruttoarbeitslohn bereits verbraucht ist.

Abwandlung

Ein Steuerpflichtiger erzielt im Kalenderjahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50 000 € und steuerfreies Elterngeld in Höhe von 1100 €.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung 2015 unterliegt das Elterngeld nur in Höhe von 100 € dem Progressionsvorbehalt, da der zugeflossene Betrag von 1100 € um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 € zu mindern ist. Anders als im Ausgangs-Beispiel ist das Elterngeld um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu mindern, da sich dieser im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens noch nicht ausgewirkt hat.

(BFH-Urteil vom 25.9.2014  III R 61/12; BFH/NV 2015 S. 93)

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