rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Probezeit und befristete Beschäftigung

Jetzt bewerten!

Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, wird in Anhang 4 unter Nr. 3 - besonders unter den Buchstaben b und c - darauf hingewiesen, dass seit 1.1.2014 bei einer dauerhaften arbeitsrechtlichen Zuordnung oder einem dauerhaften Erfüllen der zeitlichen Kriterien an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte und keine zu Reisekosten führende Auswärtstätigkeit gegeben ist.

Von der vorstehend erwähnten Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einer solchen betrieblichen Einrichtung

  • unbefristet („bis auf Weiteres“),

  • für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder

  • für die gesamte Dauer des befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses

tätig werden soll.

Zum alten, bis 31.12.2013 geltenden Reisekostenrecht hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Arbeitnehmer nicht deshalb eine regelmäßige Arbeitsstätte zu verneinen und eine Auswärtstätigkeit anzunehmen ist, weil eine Probezeit vereinbart wurde, er versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist. Aufgrund der eingangs beschriebenen Voraussetzungen ist in diesen Fällen seit 1.1.2014 von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen und auch für die seit 1.1.2014 geltende Rechtslage das Vorliegen einer zu Reisekosten Auswärtstätigkeit zu verneinen. Darauf hat auch der Bundesfinanzhof in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil hingewiesen. Für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet, kommt deshalb nur der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 je Entfernungskilometer und nicht wie bei Vorliegen von Reisekosten je gefahrenen Kilometer in Betracht. Ein Ansatz von Verpflegungspauschalen bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung scheidet ebenfalls aus.

(BFH-Urteil vom 6.11.2014  VI R 21/14)

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER