Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Probezeit und befristete Beschäftigung
Von der vorstehend erwähnten Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an einer solchen betrieblichen Einrichtung
-
unbefristet („bis auf Weiteres“),
-
für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder
-
für die gesamte Dauer des befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses
tätig werden soll.
Zum alten, bis 31.12.2013 geltenden Reisekostenrecht hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einem Arbeitnehmer nicht deshalb eine regelmäßige Arbeitsstätte zu verneinen und eine Auswärtstätigkeit anzunehmen ist, weil eine Probezeit vereinbart wurde, er versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist. Aufgrund der eingangs beschriebenen Voraussetzungen ist in diesen Fällen seit 1.1.2014 von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen und auch für die seit 1.1.2014 geltende Rechtslage das Vorliegen einer zu Reisekosten Auswärtstätigkeit zu verneinen. Darauf hat auch der Bundesfinanzhof in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil hingewiesen. Für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet, kommt deshalb nur der Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 je Entfernungskilometer und nicht wie bei Vorliegen von Reisekosten je gefahrenen Kilometer in Betracht. Ein Ansatz von Verpflegungspauschalen bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Wohnung scheidet ebenfalls aus.
(BFH-Urteil vom 6.11.2014 VI R 21/14)



