Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Sonderregelung für Sammelpunktfahrten
Ist das tatbestandsmerkmal „arbeitstäglich" nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer nicht an jedem Arbeitstag, sondern z.B. nur an einem Tag in der Woche den vom Arbeitgeber festgelegten Ort zur Arbeitsaufnahme aufsuchen soll, bleiben die Fahrtkosten nach allgemeinen Reisekostengrundsätzen abziehbar.
Beispiel
Lkw-Fahrer A ist im Fernverkehr tätig und von Montag bis Freitag unterwegs. Er ist keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet. Entsprechend der arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers soll A jeden Montag den Betriebshof des Arbeitgebers aufsuchen, um dort den Lkw zu übernehmen. Nach der Beendigung der mehrtägigen Auswärtstätigkeit am Freitag hat er den Lkw u.a. zu Wartungszwecken sowie zum Be- und Entladen dort wieder abzustellen.
Die Fahrtkosten des Lkw-Fahrer A zum Betrieb können nach Reisekostengrundsätzen (z.B. 0,30 € je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.



