rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Sonderregelung für Sammelpunktfahrten

Jetzt bewerten!

Bestimmt der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte durch arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem Ort einfinden soll (= Sammelpunkt), um von dort seine Einsatzorte aufzusuchen oder die Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort „wie" Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, das bedeutet, für diese Fahrten darf nur die Entfernungspauschale angesetzt werden bzw. im Falle einer Firmenwagengestellung kommt es zum Ansatz eines geldwerten Vorteils. Als ein solcher vom Arbeitgeber bestimmter „Sammelpunkt" kommt z.B. der Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, ein Busdepot, ein Fährhafen, der Liegeplatz eines Schiffes oder auch ein Flughafen in Betracht (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, auch die Erläuterungen beim Stichwort „Entfernungspauschale" unter Nr. 11 Buchstabe b sowie in Anhang 4 unter Nr. 7 Buchstabe a).

Ist das tatbestandsmerkmal „arbeitstäglich" nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer nicht an jedem Arbeitstag, sondern z.B. nur an einem Tag in der Woche den vom Arbeitgeber festgelegten Ort zur Arbeitsaufnahme aufsuchen soll, bleiben die Fahrtkosten nach allgemeinen Reisekostengrundsätzen abziehbar.

Beispiel
Lkw-Fahrer A ist im Fernverkehr tätig und von Montag bis Freitag unterwegs. Er ist keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet. Entsprechend der arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers soll A jeden Montag den Betriebshof des Arbeitgebers aufsuchen, um dort den Lkw zu übernehmen. Nach der Beendigung der mehrtägigen Auswärtstätigkeit am Freitag hat er den Lkw u.a. zu Wartungszwecken sowie zum Be- und Entladen dort wieder abzustellen.
Die Fahrtkosten des Lkw-Fahrer A zum Betrieb können nach Reisekostengrundsätzen (z.B. 0,30 € je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER