Umzugskosten: Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Höchstbetrag für umzugsbedingten Unterricht
Aufgrund der Besoldungsanpassungen im öffentlichen Dienst (Bundesbeamte) hat die Verwaltung die höchstmögliche Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen neu bekannt gegeben; zu den bisherigen Beträgen und den dabei zu beachtenden Besonderheiten vgl. die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Umzugskosten“ unter Nr. 4. Die Pauschvergütung, die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden kann, beträgt bei Beendigung eines Umzugs in der Zeit:
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Zeitraum |
Ledige |
Verheiratete, Lebenspartner, Gleichgestellte |
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1.3.2014 bis 28.2.2015 |
715 € |
1429 € |
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ab 1.3.2015 |
730 € |
1460 € |
Für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 315 € und ab 1.3.2015 322 €.
Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes beträgt
| vom 1.3.2014 bis 28.2.2015 | 1802 € |
| ab 1.3.2015 | 1841 € |
Bis zu 50% des Höchstbetrags sind die umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichtskosten voll steuerfrei erstattungsfähig bzw. als Werbungskosten abziehbar. Soweit die Unterrichtskosten 50% des Höchstbetrags übersteigen, sind sie zu ¾ begünstigt. Vgl. hierzu auch die Ausführungen und das Beispiel im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2014, beim Stichwort „Umzugskosten“ unter Nr. 3 Buchstabe f.
(BMF-Schreiben vom 6.10.2014 IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK 2014/0838465)



