Unterschiedliche Fallgestaltung für den Lohnsteuerabzug 2013
Teilnahme des Arbeitgebers am elektronischen Abrufverfahren
Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitgeber – zu Beginn oder im Laufe des Jahres 2013 – am elektronischen Verfahren teilnimmt (= Starttermin), gelten nur noch die Regelungen für das elektronische Verfahren, also die elektronisch übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Arbeitnehmers (u.a. Steuerklasse, Freibeträge). Steuerlich bedeutsame Änderungen werden dann nach ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Kircheneinoder Kirchenaustritt) automatisch beim Lohnsteuerabzug des jeweiligen Arbeitnehmers berücksichtigt.
Keine Teilnahme des Arbeitgebers am elektronischen Verfahren
Bis zum Übergang auf das neue elektronische Verfahren bleibt es auch im Laufe des Jahres 2013 beim sog. „Papierverfahren“ (= Nachweis der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers durch Lohnsteuerkarte 2010, Ersatzbescheinigung 2011,2012 oder 2013, ELStAM-Ausdruck, Mitteilungsschreiben oder sonstige Papierbescheinigung).
(Bundesrats-Drucksache 302/12 S. 56/57; Pressemitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2012)



