Der Schwerpunkt der Erleichterungen liegt nachvollziehbarer Weise auf Vergaben im Unterschwellenbereich, da ab den EU-Schwellenwerten die europäischen Vergaberichtlinien für nationalstaatliche Erleichterungen einen engen Rahmen setzen und Deutschland diesen bereits im Wege einer 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinien weitestgehend ausgeschöpft hat.
Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich sind folgende Erleichterungen hervorzuheben:
Abweichend von § 8 Abs. 2 S. 2 der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) können die Vergabestellen des Bundes wahlweise Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Verhandlungsvergaben mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer durchführen. Werden auf dieser Grundlage Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, sind bei einem geschätzten Auftragswert ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer die beabsichtigten Aufträge auf dem Internetportal des Bundes www.bund.de in angemessener Zeit vor der Entscheidung über die Auftragsvergabe von den Vergabestellen selbständig zu veröffentlichen, sofern Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen. Diese Veröffentlichung muss diverse Mindestangaben enthalten, wie beispielsweise Daten zum Auftraggeber, zum Vergabeverfahren und zum Auftragsgegenstand bzw. zur Auftragsausführung. Hierdurch soll offenbar interessierten Unternehmen doch noch die Gelegenheit gegeben werden, ihr Interesse an dem Auftrag zu bekunden und so ein Mindestmaß an Wettbewerb herzustellen.
Abweichend von § 14 UVgO können Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden. Die sonstigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben unberührt.
Zum Oberschwellenbereich weisen die Handlungsleitlinien darauf hin, dass angesichts der drohenden konjunkturellen Lage von der Dringlichkeit investiver Maßnahmen der öffentlichen Hand auszugehen ist. Daher kann die Vergabestelle bei der Berechnung von Teilnahme- und Angebotsfristen in der Regel von den jeweils vorgesehenen Verkürzungsmöglichen bei hinreichend begründeter Dringlichkeit Gebrauch machen. Diese Fristen müssen im Einzelfall ausreichend bemessen werden.
Die Regelungen sollen gleichermaßen für Zuwendungsempfänger des Bundes (§§ 23,44 BHO) gelten, die die UVgO oder VOB/A gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben.
Die Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung dienen laut Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) der Umsetzung des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020, wonach das Vergaberecht zur Investitionsbeschleunigung temporär vereinfacht werden soll, etwa durch eine Verkürzung der Vergabefristen bei EU-Vergabeverfahren und die Anpassung der Schwellenwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben in Deutschland.
Offensichtlich möchte der Bund dieser Vorgabe mit den Handlungsleitlinien nachkommen. Wie gesagt, ist ein Spielraum oberhalb der EU-Schwellenwerte ohnehin kaum gegeben. Hierzu befindet sich parallel ein Referentenentwurf des BMWi mit diversen Klarstellungen zum Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in der Ressortabstimmung. Darüber hinaus kündigt das BMWi an, im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft auch auf europäischer Ebene für die Optimierung des EU-Vergaberechts werben.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte kann jedenfalls der Bund Abweichungen von der UVgO und VOB/A ohne legislative Maßnahmen vornehmen, da diese Regelungen lediglich durch Verwaltungsvorschriften zu § 55 BHO zur Anwendung gebracht werden und deshalb auch durch speziellere (und jüngere) Verwaltungsvorschriften wie die jetzigen Handlungsleitlinien vorübergehend geändert werden können. Inhaltlich öffnet die Bundesregelung zwar grundsätzlich den Weg zur Durchführung von Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro, konditioniert das aber insbesondere aus Wettbewerbs- und Wirtschaftlichkeitsgründen mit einer Veröffentlichungspflicht für Aufträge ab 25.000 Euro. Interessant ist darüber hinaus, dass in den Handlungsleitlinien explizit darauf hingewiesen wird, dass die Möglichkeiten und Verpflichtungen der öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung und Vorgabe von Nachhaltigkeitskriterien (insbesondere umweltbezogene und soziale Kriterien) von den Erleichterungen unberührt bleiben. Dies ist ein starkes Statement für solche Belange, zumal in der Vergabeszene vereinzelt bereits ein vorübergehender Dispens von diesen Vorgaben diskutiert wird. Schließlich ist noch auf die Forderung in den Handlungsleitlinien hinzuweisen, dass die Verwaltungseinheiten im Rahmen des bestehenden Planstellen- und Stellenbestandes mit ausreichenden personellen und materiellen Ressourcen auszustatten sind. Denn ohne ausreichende Personalausstattung werden die Vergabestellen oftmals nicht in der Lage sein, trotz der jetzigen Erleichterungen die Vergabe konkreter Investitionsprojekte schnell und effizient umsetzen zu können.
Verfasser: Rudolf Ley
Anlagen
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