Im Rahmen der 12. GWB-Novelle soll das Bundeskartellamt zur Aufdeckung von Submissionsabsprachen die Möglichkeit eines Vergabescreening im Oberschwellenbereich erhalten. Die Auftraggeber werden verpflichtet, die hierfür erforderlichen Daten zu sämtlichen (auch den unterlegenen) Bietern an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.
Der am 15.7.2026 von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf sieht in § 32h sowie in § 114 Abs. 4 und 5 zwei wesentliche Neuerungen im GWB vor.
Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 online
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§ 32h GWB-E Vergabescreening
(1) Das Bundeskartellamt kann die Daten, die beim Datenservice Öffentlicher Einkauf nach § 114 Absatz 4 gespeichert sind, sowie die zur Veröffentlichung bestimmten Daten der dazugehörigen Bekanntmachungen verdachtsunabhängig und systematisch im Hinblick auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 oder Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auswerten und für weitere Ermittlungen verwenden; dies gilt auch in den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 1. Hierzu kann das Bundeskartellamt vom Datenservice Öffentlicher Einkauf die Übermittlung der in Satz 1 genannten Daten in elektronischer Form verlangen. Das Bundeskartellamt ist insoweit zur Erhebung befugt.
(2) Das Bundeskartellamt darf die Daten nach Absatz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf speichern. Soweit die Daten in ein Verfahren zur Verfolgung der in Absatz 1 genannten Verstöße überführt werden, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum bis zur Bestandskraft herbeiführenden Beendigung des Verfahrens beim Bundeskartellamt oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen sind die Daten zu löschen.

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Was sagt die Gesetzesbegründung?
Mit der neuen Befugnis in § 32h GWB soll das Bundeskartellamt in die Lage versetzt werden, die Angebotspreise von Bewerbern und Bietern systematisch auf Anhaltspunkte für Verstöße gegen § 1 GWB oder gegen Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verdachtsunabhängig und systematisch auszuwerten und für weitere Ermittlungen zu verwenden. Zu diesem Zweck wird dem Bundeskartellamt das Recht eingeräumt, vom Datenservice Öffentlicher Einkauf die Übermittlung der bei diesem nach der Neuregelung des § 114 Abs. 4 GWB gespeicherten Daten in elektronischer Form zu verlangen.
Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten wie Spanien oder Dänemark, in denen die systematisierte Auswertung von Vergabedaten bereits heute praktiziert wird. Die Praxis in diesen Ländern hat gezeigt, dass durch ein solches Vergabescreening Submissionsabsprachen entdeckt und verfolgt werden können. Dies dürfte aufgrund der damit gesteigerten Aufdeckungswahrscheinlichkeit auch die Abschreckung vor Submissionsabsprachen erhöhen.
Die Speicherung der Daten ist auf fünf Jahre begrenzt. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Übermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf sind die Daten zu löschen, es sei denn, die Daten sind in ein Verfahren zur Verfolgung der Verstöße gegen das Kartellverbot überführt worden. In diesem Fall sind die Daten erst mit dem Eintritt der Bestandskraft der Verfügung des Bundeskartellamts im behördlichen Verfahren oder dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zu löschen.
§ 114 GWB-E Monitoring, Vergabestatistik, Datenservice Öffentlicher Einkauf, Vergabescreening
(4) Auftraggeber im Sinne des § 98 sind verpflichtet, spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung und spätestens 48 Tage nach der Vergabe einer Konzession unter Nennung der Verfahrenskennung des betreffenden Vergabeverfahrens folgende Daten sämtlicher Bewerber und Bieter an den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach Absatz 3 in elektronischer Form zu übermitteln:
1. Name und Adresse,
2. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht vorhanden ist, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und
3. Preis oder Kosten des Angebots, wenn ein solches erfolgt ist; hat der Bieter mehrere Angebote abgegeben, ist das zuletzt abgegebene Angebot maßgeblich.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Übermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist oder wenn das öffentliche Interesse dem entgegensteht. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist zur Erhebung der nach Satz 1 erhobenen Daten, zur Speicherung sowie zu deren Übermittlung nach Maßgabe des § 32h befugt. Nach erfolgreichem Abruf der Daten durch das Bundeskartellamt nach § 32h sind die Daten unterlegener Bewerber und Bieter nach Satz 1 spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach der Übermittlung zu löschen. Die Daten nach Satz 1 dürfen vom Datenservice Öffentlicher Einkauf nicht veröffentlicht werden; die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen bleibt davon unberührt.
(5) Auftraggeber im Sinne des § 98 und Vergabekammern können der zuständigen Kartellbehörde bei Verdacht des Verstoßes gegen § 1 oder Artikel 101 des Vertrages der Europäischen Union die relevanten Teile der Dokumentation des betreffenden Vergabe- und Nachprüfungsverfahrens, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, übermitteln.
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Praxisleitfaden
Was sagt die Gesetzesbegründung?
§ 114 Abs. 4 GWB schafft die notwendige Datengrundlage, um Kartellabsprachen bei öffentlichen Auftragsvergaben durch das Bundeskartellamt aufdecken zu können. Er steht im Zusammenhang mit der neuen Befugnis des Bundeskartellamts zum „Vergabescreening“ nach § 32h GWB.
Die Neuregelung in § 114 Abs. 4 Satz 1 GWB verpflichtet Auftraggeber bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte, wesentliche Daten der Bewerber oder Bieter und deren angebotene Preise an den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Die Pflicht betrifft Daten von sämtlichen Bietern oder Bewerbern, das heißt sowohl derjenigen, die den Zuschlag erhalten haben, als auch der unterlegenen Bieter oder Bewerber.
Die Übermittlung hat in elektronischer Form innerhalb von 30 Tagen nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen. Dies entspricht der Frist der Mitteilung der Vergabebekanntmachung nach § 39 Abs. 1 VgV.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Daten ohne nennenswerten Aufwand übermittelt werden können, falls beim Auftraggeber ein Vergabemanagementsystem verwendet wird. Soweit dennoch eine elektronische Übermittlung der Daten im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein sollte, kann die Vergabestelle gemäß § 114 Abs. 4 Satz 2 Alternative 1 GWB ausnahmsweise von der Übermittlung absehen.
In seltenen Ausnahmefällen kann eine Übermittlung nach § 114 Abs. 4 Satz 2 Alternative 2 GWB auch deshalb unterbleiben, weil – ähnlich der Regelung des § 39 Abs. 6 Nummer 2 VgV eine Übermittlung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
§ 114 Abs. 4 Satz 3 GWB regelt die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung, die Datenspeicherung und Datenübermittlung durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf.
§ 114 Abs. 4 Satz 4 GWB regelt die Löschfrist für Daten
unterlegener Bewerber und Bieter. Nach Abruf von und erfolgreicher Übertragung der Daten an das Bundeskartellamt hat der Datenservice Öffentlicher Einkauf die genannten Daten spätestens nach sechs Kalendermonaten ab Übertragung zu löschen. Dies soll dem Bundeskartellamt eine Überprüfung der Vollständigkeit der übermittelten Datensätze ermöglichen, um das Funktionieren des Vergabescreenings sicherzustellen. Spätestens sind die Daten, wenn bis dahin ein Abruf nicht erfolgt ist, nach Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
§ 114 Abs. 4 Satz 5 GWB verbietet die Veröffentlichung der Bieterdaten, soweit sie nicht bereits mit der Vergabebekanntmachung veröffentlicht werden.
§ 114 Abs. 5 GWB führt die Möglichkeit zur Informationsweitergabe bei Hinweisen auf
Kartellrechtsverstöße durch öffentliche Auftraggeber und Vergabekammern an die zur Verfolgung von Kartellrechtsverstößen zuständigen Kartellbehörden ein. Damit flankiert die Vorschrift das Vergabescreening in § 114 Abs. 4 GWB. Informationen zu möglichen Kartellrechtsverstößen, insbesondere über Submissionsabsprachen, können sich zum Beispiel aus den Angebotsunterlagen der Bieter im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ergeben. Diese sind aufgrund der regelmäßig enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von den Auftraggebern und Vergabekammern grundsätzlich geheim zu halten. § 114 Abs. 5 GWB ermöglicht es Auftraggebern und Vergabekammern, die relevanten Teile der Dokumentation des Vergabeverfahrens nach § 8 VgV bzw. der entsprechenden Normen in den weiteren Vergabeverordnungen und des Nachprüfungsverfahrens einschließlich vertraulicher Informationen an die Kartellbehörden weiterzugeben und zwar sowohl dann, wenn Auftraggeber oder Vergabekammern selbst Hinweise auf einen kartellrechtlichen Verstoß entdecken, als auch dann, wenn eine Kartellbehörde eine Anfrage zur Informationsweitergabe an Auftraggeber oder Vergabekammern richtet.
Ab wann soll die Neuregelung gelten?
Nach § 187 Abs. 17 GWB-E ist § 114 Abs. 4 ist ab dem 1.9.2027 anzuwenden. § 114 Abs. 4 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des 31.3. 2028 nicht für Auftraggeber im Sinne des § 98, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen.
Was ergibt sich aus der Gesetzesbegründung?
Der neue § 187 Abs. 17 GWB trifft Übergangsregelungen für die Datenübermittlung im Rahmen des in § 32h GWB neu eingeführten Vergabescreenings. § 187 Abs. 17 Satz 1 regelt eine Anlaufzeit für die Verpflichtung zur Übermittlung von Bieterdaten in § 114 Abs. 4 Satz 1. Mit dieser Frist sollen Auftraggeber in die Lage versetzt werden, ggf. Vorkehrungen für eine Datenübermittlung zu treffen. § 187 Abs. 17 Satz 2 nimmt Auftraggeber, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen, von der Übermittlung für ein weiteres halbes Jahr aus. Anschließend ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Übermittlung mit verhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann (etwa, weil weiterhin kein Vergabemanagementsystem vorliegt und ein erheblicher händischer Aufwand entstehen würde).
Was ändert die 12. GWB-Novelle noch im Vergaberecht?
- Redaktionelle Korrektur in § 108 Abs. 6 GWB
- Anhebung der Gebühren für Amtshandlungen der Vergabekammer in § 182 Abs. 2 GWB
Eine Übersicht über sämtliche Änderungen findet sich in anhängender Synopse.
Hintergrund und Fazit
Laut der Gesetzesbegründung können durch Kartellrechtsverstöße, etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen), der öffentlichen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen zeigten, dass solche Absprachen zu einer Preiserhöhung von 15 bis 20 Prozent bei den betroffenen Auftragsvergaben führen können. Vor diesem Hintergrund stößt das Ziel, solche Submissionsabsprachen zu verhindern, angesichts eines jährlichen öffentlichen Auftragsvolumens in Höhe von rund 120 Milliarden Euro auf breite Zustimmung. Gerade auch mit Blick auf die Umsetzung des mit 500 Milliarden Euro ausgestatteten Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität wird das Volumen öffentlicher Aufträge in den kommenden Jahren absehbar steigen.
Trotz der Übereinstimmung in der Zielsetzung gibt es an der Einführung des Vergabescreening auch viel Kritik. Darauf deuten die zum Referentenentwurf eingegangenen Stellungnahmen hin. Im Zentrum der Kritik steht dabei der mit dem Vergabescreening einhergehende zusätzliche Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus fürchtet beispielsweise die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (BVkom)Akzeptanz‑ und Vertrauensverluste. Die systematische „Durchleuchtung“ sämtlicher Angebote durch das Bundeskartellamt könne aus Sicht der Unternehmen das Vertrauen in eine auf fairen Wettbewerb und Verhältnismäßigkeit bedachte Vergabepraxis beeinträchtigen. Vor allem von Seiten der Wirtschaft wird zudem die Frage der Vertraulichkeit von Unternehmensdaten aufgeworfen. Im Ergebnis fordert daher z.B. die BVkom, das Vergabescreening auf wirtschaftlich besonders bedeutsame Investitionen zu begrenzen.
Vor diesem Hintergrund darf man auf das weitere Gesetzgebungsverfahren, in dem die genannten Kritikpunkte sicherlich noch einmal auf die Tagesordnung kommen werden, gespannt sein.
Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus