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Bundestag nimmt Gesetzentwurf zum Tariftreuegesetz an

Der Deutsche Bundestag hat auf seiner Sitzung am 26.2.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ nach der 2. und 3. Lesung mit Änderungen angenommen.

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Grundlage für die Annahme war die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales sowie der Bericht des Haushaltsausschusses.

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Änderungen im Bundestag

Die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales und vom Plenum angenommenen Änderungen am Regierungsentwurf zum Tariftreuegesetz betreffen insbesondere folgende Punkte:

  • Keine Anwendung des Gesetzes auf Lieferaufträge (§ 1 Abs. 2 Bundestariftreuegesetz, BTTG); nach der Begründung der Beschlussempfehlung gilt für die Abgrenzung gemischter Aufträge und gemischter Konzessionen mit verschiedenen Leistungsbestandteilen § 110 GWB

  • Klarstellung, dass die in einer Rechtsverordnung übernommenen tariflichen Arbeitsbedingungen unverändert bleiben (§ 5 Abs. 1 BTTG)

  • Erfordernis des Benehmens zwischen Bundesarbeitsministerium und Bundeswirtschaftsministerium bei erstmaligem Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung für eine Branche (§ 5 Abs. 1a BTTG)

  • Prüfstelle Bundestariftreue erhält die Möglichkeit, zum Nachweis des gezahlten Arbeitsentgelts das Datenabfrage- und Übermittlungsverfahren gemäß § 108c SGB IV zu nutzen (§ 5 Abs. 5 BTTG); Anwendung ab 1.1.2028

  • Bereits an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien gebundene Unternehmen können ein Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen erhalten und dieses dem Auftraggeber als Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens vorlegen. Soweit diese Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zu Ungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 BTTG abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt.

Der Haushaltsausschuss hat in seinem Bericht nach § 96 der Geschäftsordnung des Bundestages festgestellt, dass der Gesetzentwurf mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar ist.

Zum Regierungsentwurf, zur 1. Lesung im Bundestag und zur öffentlichen Anhörung hatten wir bereits mit vorangegangenen Newslettern informiert.

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Verlauf der Debatte

In der Plenardebatte am 26.2.2026 wurde noch einmal deutlich, wie weit die Positionen der Regierungsfraktionen auseinanderlagen. Es seien zehn Berichterstattergespräche und eine Vielzahl weiterer Parallelverhandlungen erforderlich gewesen, um den jetzigen Kompromiss zu finden. Während die SPD in dem Vorhaben ein zentrales Instrument zu Stärkung der Tarifbindung sieht, warnt die Unionsfraktion vor zusätzlichen bürokratischen Belastungen für die Unternehmen.

Als zwischenzeitlich dem Vernehmen nach die Unionsforderung im Raum stand, das Bundesarbeitsministerium solle Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags nur dann per Rechtsverordnung verbindlich festsetzen dürfen, wenn ein entsprechender Antrag sowohl von Gewerkschafts- als auch von Arbeitgeberseite gestellt werde, schienen die Gespräche in der Sackgasse. Angesichts der grundsätzlichen Ablehnung des Gesetzes durch die Arbeitgeber hätte das Erfordernis einer gemeinsamen Antragstellung faktisch wohl das Aus für das Vorhaben bedeutet. Dazu kam es jedoch nicht.

In eine ähnliche Richtung zielte offenbar auch die Forderung der Unionsseite, die Verordnungsermächtigung an das Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium zu knüpfen. Dies hätte eine zwingende Zustimmung des Wirtschaftsressorts vorausgesetzt („Vetorecht“). Letztlich einigte man sich darauf, lediglich ein Benehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium vorzusehen. Dieses begründet zwar eine Pflicht zur Beratung und Abstimmung, verlangt jedoch keine verbindliche Zustimmung. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Rechtsverordnung ohnehin die Ressortabstimmung auf Bundesebene durchlaufen muss, die regelmäßig ebenfalls eine Verständigung der beteiligten Ministerien voraussetzt.

Bei den Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke stieß insbesondere die Vielzahl der Ausnahmen vom Anwendungsbereich des BTTG auf Kritik. Aufgrund des Schwellenwerts von 50.000 Euro sind bereits etwa 27 Prozent der insgesamt rund 22.000 Bundesaufträge vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Die jetzige Herausnahme von Lieferaufträgen betreffe 6.000 Aufträge des Bundes. In der Summe seien somit fast die Hälfte der Aufträge und 40 % des Auftragsvolumens ausgenommen.

Da das Gesetz trotz dieser Defizite einen Schritt in die richtige Richtung darstelle, stimmte die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen dem Entwurf des Tariftreuegesetzes in der Schlussabstimmung zu. Die Fraktion Die Linke enthielt sich, während die Fraktion der AfD das Gesetz vor allem unter dem Aspekt des Bürokratieabbaus ablehnte.

Bündnis 90/Die Grünen legte zudem einen Entschließungsantrag vor, in dem die Fraktion Erleichterungen für Start-ups fordert. Der Entschließungsantrag wurde bei Enthaltung der Linken mehrheitlich abgelehnt.

Die Gewerkschaften bewerten den zwischen den Regierungsfraktionen erzielten Kompromiss wegen der vielen Ausnahmen zurückhaltend. Die Arbeitgeberseite wirft der Regierung hingegen vor, sie habe sich zwar zum Bürokratierückbau verpflichtet, doch nun würden neue Hürden aufgebaut. Zudem sei das Gesetz nicht mit dem Grundgesetz und dem Europarecht vereinbar.

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Weiteres Verfahren:

Das Tariftreuegesetz wird nun für den sog. zweiten Durchgang dem Bundesrat zugeleitet. Als Zustimmungsgesetz kann es nur zustande kommen, wenn Bundesrat und Bundestag sich einig sind. Eine Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat könnte vom Bundestag nicht überstimmt werden. In einem solchen Fall kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden, der nach einem Kompromiss sucht. Realistisch ist, dass das Tariftreuegesetz am 27. März auf der Agenda des Bundesratsplenums steht. Von einer Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetzesvorhaben kann ausgegangen werden.

Verfasser: Rudolf Ley/Dietmar Altus

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