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Bundestag stimmt Vergabebeschleunigungsgesetz zu!

In seiner heutigen Sitzung hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge mit den Stimmen der Regierungsfraktionen mit Änderungen angenommen. Die Oppositionsfraktionen votierten dagegen.

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Seit der ersten Lesung am 9.10.2025 steckte der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) im Deutschen Bundestag fest. Ursprünglich war die Abstimmung bereits für Anfang 2026 geplant. Doch seit der öffentlichen Anhörung am 10.11.2025 gab es im Wirtschaftsausschuss offenbar sehr kontroverse Diskussionen zur Flexibilisierung des Losgrundsatzes. Politischer Hintergrund hierzu ist, dass sich einerseits Vertreter des Mittelstandes nachdrücklich für die Beibehaltung des strengen Vorrangs der Losvergabe vor einer Gesamtvergabe einsetzten, andererseits vor allem die Bauindustrie und die kommunalen Spitzenverbände mehr Flexibilität für die Praxis forderten, da eine Abweichung vom Losgrundsatz nach geltendem Recht nur unter extrem hohen Hürden möglich sei und umfangreiche Begründungen erfordere. Zum Streitstand siehe Newsletter vom 19.11.2025.

In seiner heutigen Sitzung hat nun der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung nach der 2. und 3. Lesung mit Änderungen angenommen. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD stimmten für das Vorhaben, die Fraktionen von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen.

Grundlage für die Annahme war die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie sowie der Bericht des Haushaltsausschusses. Der Beschlussempfehlung ging ein entsprechender Änderungsantrag der Regierungsfraktionen voraus.

Die Zustimmung des Bundestages zum Gesetzentwurf der Bundesregierung markiert den zentralen Meilenstein im Gesetzgebungsverfahren.

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Änderungen im Bundestag

Die vom Wirtschaftsausschuss und vom Plenum beschlossenen Änderungen am Regierungsentwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz betreffen insbesondere folgende Punkte:

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1. Losvergabe

§ 97 Abs, 4 Sätze 2 bis 4 GWB in ihrer bisher geltenden Fassung werden ohne Änderung des Wortlauts in einen neuen § 97a GWB übertragen (dort: Absätze 1, 2 sowie 5 Satz 2) und deshalb in § 97 Absatz 4 GWB gestrichen, da nunmehr die Regelung zum Losgrundsatz in einem separaten Paragraphen geregelt wird. § 97 Abs. 4 GWB beschränkt sich künftig auf den unverändert übernommenen Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe.

Im neu eingefügten § 97a GWB bleibt der Losgrundsatz ohne Änderungen bestehen und wird als Absatz 1 geregelt. Die bestehenden Abweichungsmöglichkeiten der wirtschaftlichen und technischen Gründe werden ebenfalls unverändert übernommen und in Absatz 2 geregelt.

Neben der wortgleichen Übertragung der Sätze 2 bis 4 des § 97 Absatz 4 GWB in seiner bisher geltenden Fassung in den § 97a Absätze 1, 2 sowie 5 Satz 2 GWB wird außerdem § 97a Absatz 3 GWB um einen weiteren Ausnahmetatbestand von der Losvergabe erweitert. Danach kann für aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Infrastrukturvorhaben sowie für bestimmte Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur, die in § 97a Absatz 4 GWB abschließend genannt werden, vom Losgrundsatz auch abgewichen werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern – selbst wenn keiner der bisher für die Abweichung vom Losgrundsatz anerkennenswerten Gründe (wirtschaftlicher und technischer Natur) einschlägig ist.

Nach der Begründung in der Beschlussempfehlung dürfen die zeitlichen Gründe (Dringlichkeit) allerdings nicht vom Auftraggeber verschuldet sein. Die Dringlichkeit eines Infrastrukturvorhabens, die einen zeitlichen Grund im Sinne des § 97a Absatz 3 darstellt, könne nach der Begründung des Ausschusses beispielsweise vorliegen, wenn ohne Durchführung des Infrastrukturvorhabens eine deutliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Infrastruktur zu erwarten ist. Die Ausnahme aus zeitlichen Gründen ist auf Vorhaben begrenzt, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert das Zweifache der EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet; dies ist eine leichte Absenkung der Wertgrenze gegenüber dem Regierungsentwurf, der insoweit das Zweieinhalbfache der Schwellenwerte vorsah. Bauvorhaben, die sicherlich den Löwenanteil der Infrastrukturprojekte ausmachen werden, könnten danach ab einem Auftragswert von zurzeit ca. 10,8 Mio. Euro von der neuen Ausnahme profitieren.

Im neuen § 97a Absatz 4 GWB werden abschließend die Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur aufgeführt, bei deren Durchführung von der neuen Abweichungsmöglichkeit des § 97a Absatz 3 Gebrauch gemacht werden kann (Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze).

Der neue § 97a Absatz 5 Satz 1 GWB stellt klar, dass Auftraggeber im Fall von Gesamtvergaben ihre Auftragnehmer verpflichten können, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Vergabe von Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen. Nach der Ausschussbegründung soll dies regelmäßig relevant sein, soweit ein Auftraggeber eine Gesamtvergabe nach den Absätzen 2 oder 3 wählt, aber beim Auftragsgegenstand dennoch viel Potenzial besteht, den Mittelstand einzubeziehen. Durch die Kann-Vorgabe wird lediglich eine Weitergabe ermöglicht, aber keine Pflicht zur Auferlegung der Berücksichtigungspflicht festgelegt. Insbesondere falls dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Auftragsausführung führen könnte, erscheint eine Weitergabe nach der Ausschussbegründung nicht naheliegend.

In einem neuen § 97a Absatz 6 GWB wird zudem geregelt, dass die Bundesregierung die Erweiterung der Abweichungsmöglichkeit vom Losgrundsatz in § 97a Absatz 3 GWB evaluiert und bis zum 30.9.2027 dem Bundestag dazu berichtet.

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2. Bereichsausnahme

In einem neuen § 107 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe d GWB wird klargestellt, dass insbesondere auch Leistungen, die Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen, unter die Definition der wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen können.

3. Verordnungsermächtigung Klimafreundlichkeit

In § 113 Nummer 9 GWB wird klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung für verpflichtende Anforderungen an die Klimafreundlichkeit insbesondere die Schaffung von Leitmärkten für Stahl und Zement zum Inhalt hat.

4. Schienenpersonennahverkehr

Mit dem neuen § 131 Absatz 1 Satz 3 GWB werden die europarechtlichen Spielräume, öffentliche Aufträge im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr ohne Vergabeverfahren direkt zu vergeben, bei geringfügigen Aufträgen genutzt.

5. Losgrundsatz für verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen

Aus rechtssystematischen Gründen wird die im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgesehene Einfügung eines neuen § 117 Absatz 2 GWB (Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen nach § 104 GWB bis Ende 2030) in einen neuen § 147 Absatz 2 GWB überführt. Zudem wird der Verweis auf den neuen § 97a angepasst. Damit sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden.

6. Zuschlagskriterien

Mit der Aufnahme der neuen Nummer 4 in der Aufzählung des § 58 Absatz 2 Satz 2 VgV wird klargestellt, dass Zuschlagskriterien auch Aspekte der digitalen Souveränität umfassen können.

7. Folgeänderungen

Über die zuvor aufgeführten Punkte hinaus wurde noch eine Reihe von eher redaktionellen Folgeänderungen und Anpassungen in weiteren Vorschriften (z.B. Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, Wasserstoffbeschleunigungsgesetz und Schnellladegesetz) beschlossen.

Verlauf des Gesetzgebungsverfahren

Zum Regierungsentwurf sowie über das Gesetzgebungsverfahren hatten wir mit nachfolgenden Newslettern informiert:

Positionen der Bundestagsfraktionen

Die Regierungsfraktionen betonten, dass mit den Änderungen nun ein guter und vernünftiger Gesetzentwurf vorliege. Die zentralen Ziele seien die Beschleunigung und die Vereinfachung der Verfahren, damit insbesondere das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität zeitnah umgesetzt werden könne. Zugleich würden die Belange des Mittelstandes gewahrt. Besonders wichtig sei daher die zeitnah vorgesehene Evaluierung des Losgrundsatzes.

In ihrem in die Beschlussempfehlung integrierten Entschließungsantrag fordern die Regierungsfraktionen, dass die Umsetzung und Anwendung der Regeln möglichst „kommunalfreundlich“ erfolgen solle. Die Anforderungen nach § 97a Absatz 4 Nummer 1 GWB seien so auszulegen, dass sie den Einsatz beschleunigender Verfahren ermöglichten. Bürokratische Nachweispflichten sollen auf ein Minimum zu reduziert werden. Den Vergabestellen sei ein pragmatischer Vollzug der Losbündelung im Rahmen der neuen Regelungen zu ermöglichen. Darüber hinaus fordern die Regierungsfraktionen die Bundesregierung auf, auch die Ausgestaltung der Local-Content-Requirements (LCR) im Industrial Accelerator Act (IAA) auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu begleiten (siehe dazu Newsletter vom 13.4.2026). Dabei sei sicherzustellen, dass die unionsweiten „Made-with-EU“- und Low-Carbon-Anforderungen in öffentlichen Ausschreibungen und Förderinstrumenten kohärent mit den nationalen Regelungen umgesetzt werden, strategische Wertschöpfung in Deutschland gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie in Schlüsselbranchen gestärkt werde. Darüber hinaus wird Bundesregierung aufgefordert, bis zum 30.6.2027 von der Verordnungsermächtigung gemäß § 113 Nr. 9 GWB Gebrauch zu machen und verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen. Dabei seien insbesondere verbindliche Mindeststandards für die Verwendung emissionsarm hergestellter Grundstoffe, namentlich Stahl und Zement, zu definieren.

Die AfD-Fraktion war der Ansicht, dass mit dem Gesetz die Ziele verfehlt würden. Es werde kein Bürokratieabbau erreicht und auch mittelständische Unternehmen würden nicht profitieren. Außerdem seien Vorgaben zur Klimafreundlichkeit schädlich für den Wettbewerb.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sah eine verpasste Chance. Mit dem Gesetz hätte die Bundesregierung einen Kurs vorgeben können, um grüne Leitmärkte aufzubauen.

In einem Entschließungsantrag formulierte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen konkrete Forderungen für eine stärkere Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Außerdem sollen die bürokratischen Hürden für die Teilnahme von kleineren Unternehmen und Start-ups abgebaut werden. Schließlich forderte die Fraktion, dass die im Gesetzentwurf enthaltenen Einschränkungen des Primärrechtsschutzes unterbleiben sollen, um einen effektiven Rechtsschutz bei öffentlichen Aufträgen weiter zu gewährleisten. Der Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fand im Plenum allerdings keine Mehrheit.

Die Fraktion der Linken kritisiert, dass das Gesetz im Wesentlichen aus Deregulierungen bestehe, was jedoch bei der Verwendung öffentlicher Mittel in Milliardenhöhe die völlig falsche Richtung sei. Die Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge leiste einer Verschwendung von öffentlichen Geldern Vorschub

Weiteres Verfahren

Das Vergabebeschleunigungsgesetz wird nun für den sog. zweiten Durchgang dem Bundesrat zugeleitet. Als Zustimmungsgesetz kann es nur zustande kommen, wenn Bundesrat und Bundestag sich einig sind. Eine Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat könnte vom Bundestag nicht überstimmt werden. In einem solchen Fall kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden, der nach einem Kompromiss sucht. Spannend wird sein, ob sich der Bundesrat mit der Regelung zur Losvergabe in § 97a GWB zufriedengeben wird. Im Rahmen seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatte der Bundesrat eine deutlich weitergehende Flexibilisierung des Losgrundsatzes gefordert. Dem ist der Bundestag nicht gefolgt. Möglicherweise kann die im Gesetz verankerte Evaluationsklausel, wonach die Bundesregierung bereits bis zum 30.9.2027 über die Auswirkungen der Ausnahmen vom Losgrundsatz berichten soll, eine Brücke zur Position des Bundesrates bauen. Eine eventuelle Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat würde das Vergabebeschleunigungsgesetz weiter verzögern.

Fraglich ist, ob das Gesetzesvorhaben noch das Bundesratsplenum am 8.5.2026 erreicht. Die vorbereitenden Ausschusssitzungen des Bundesrates haben für diese Sitzung bereits stattgefunden. Würde der Bundesrat schon am 8.5.2026 zustimmen, bliebe bei einer zeitnahen Verkündung des Gesetzes noch ausreichend Zeit für die Praxis, sich bis zum 1.7.2026 auf die neuen Regelungen im Vergabebeschleunigungsgesetz einzustellen.

Könnte erst das nächste (reguläre) Bundesratsplenum am 12.6.2026 erreicht werden, wäre bei einer Verkündung des Gesetzes noch im Juni die Vorbereitung auf den Starttermin für die Neuregelungen deutlich kürzer.

Fazit

Die im Bundestag beschlossenen Änderungen am Regierungsentwurf sind unter dem Strich überschaubar. Auch der neu eingefügte § 97a GWB baut im Wesentlichen auf den Inhalten des Regierungsentwurfs auf. Neu ist insoweit, dass sich die Ausnahme vom Losgrundsatz aus zeitlichen Gründen jetzt nicht nur auf Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität, sondern auch auf Infrastrukturvorhaben für Eisenbahnen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätzen erstreckt. Auch wurde der Schwellenwert für den zusätzlichen Ausnahmegrund von der Losvergabe vom Zweieinhalbfachen auf das Zweifache des jeweiligen EU-Schwellenwertes abgesenkt. Während der Plenardebatte wurde deutlich, dass sich die SPD-Fraktion wohl eine weitergehende Flexibilisierung des Losgrundsatzes hätte vorstellen können, während die CDU/CSU-Fraktion mehrfach die Bedeutung der Losvergabe für den Mittelstand betonte. 

Die weiteren Änderungen am Regierungsentwurf sind weniger praxisrelevant. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, warum das Vergabebeschleunigungsgesetz mehr als sechs Monate im Bundestag „festgesteckt“ hat. In der Plenardebatte waren seitens der Regierungsfraktionen auch selbstkritische Töne bezüglich der langen Dauer der Beratungen zwischen CDU/CSU und SPD zu hören.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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