Die EU-Kommission hat in einer Durchführungsverordnung die Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge über bestimmte Netto-Null-Technologien festgelegt.
Die Netto-Null-Industrie-Verordnung 2024/1735 vom 13.6.2024 ist Teil des grünen Industrieplans und soll dafür sorgen, dass mehr saubere Technologien in der EU produziert werden. Konkret geht es um Technologien, die die Energiewende vorantreiben und nur geringe bis gar keine Treibhausgasemissionen verursachen. Die Verordnung will Investitionen anregen und bessere Bedingungen für den Cleantech-Markt in Europa schaffen. Mit der Verordnung sollen Technologien gefördert werden, die wesentlich zum CO2-Abbau beitragen können.
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Ziele des Netto-Null-Industrie-Gesetzes
Ziel ist die Steigerung der Produktionskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der EU mit der Maßgabe, die Energiewende voranzutreiben. Die EU-Kommission geht davon aus, dass die nunmehr festgelegten Mindestanforderungen dazu beitragen, die Klima- und Energieziele der EU für 2030 und das Klimaneutralitätsziel für 2050 zu erreichen.
Weitere Ziele sind:
- Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft,
- Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie die
- Reduzierung der Energieabhängigkeit der Europäischen Union.
Bis 2030 soll die EU mindestens 40 Prozent ihres jährlichen Bedarfs an Netto-Null-Technologien selbst decken können.
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Investitionen in saubere Technologien
Mit Blick auf Investitionen in saubere Technologien sieht die Verordnung 2024/1735 u. a. folgende Fördermaßnahmen vor:
- Strategische Klimaneutralitätsprojekte: Vorrang für Projekte, die die EU Cleantech-Industrie weniger krisenanfällig und damit wettbewerbsfähiger machen
- weniger Bürokratie und zügigere Genehmigung: weniger Verwaltungsaufwand und einfachere und schnellere Genehmigungsverfahren – insbesondere für strategische Projekte, die so mehr Planungs- und Investitionssicherheit bieten
- CO2-Einspeicherleistung: Förderung von Projekten zur CO2-Abscheidung und Speicherung, v. a. durch mehr Speicherstätten
- Anreize für Investitionen: Mobilisierung von Investitionen über die „Net-Zero Europe“-Plattform und die Europäische Wasserstoffbank
- besserer Marktzugang: Anwendung von Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien bei Vergabeverfahren und Auktionen, um die Nachfrage nach erneuerbaren Energien anzukurbeln
- Innovationen: Reallabore, um innovative Cleantech-Technologien zu entwickeln und zu erproben und somit beste Voraussetzungen für Innovationen zu schaffen
- Ausbau von Kompetenzen: Fachakademien, die über die „Net-Zero Europe“ Plattform verwaltet werden und Aus- und Weiterbildungsprogramme für Jobs im Bereich saubere Technologien bieten.

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Schlüsseltechnologien
Die Netto-Null-Industrie-Verordnung umfasst folgende Schlüsseltechnologien:
- Photovoltaik und Solarthermie
- Elektrolyse und Brennstoffzellen
- Onshore-Windenergie und erneuerbare Offshore-Energie
- Nachhaltiges Biogas
- Batterien und Speichertechnologie
- CO2 Abscheidung und Speicherung
- Wärmepumpen und Geothermie
- Netztechnik
Des Weiteren fördert die Verordnung Technologien im Bereich nachhaltige alternative Kraftstoffe sowie Technologien zur Energiegewinnung aus Kernkraft mit minimalem Abfall, modularen Kleinreaktoren und geeigneten Best-in-class-Brennstoffen.
Öffentliche Auftragsvergabe
Art. 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung regelt die Einbindung verbindlicher Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Anwendungsbereich der RL 2014/23/EU (Konzessionsrichtlinie), der RL 2014/24/EU (Vergaberichtlinie) und der RL 2014/25 EU (Sektorenrichtlinie).
Durchführungsverordnung
Die nunmehr veröffentlichte Durchführungsverordnung 2026/718 vom 20. März 2026 konkretisiert die im Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung festlegten Vorgaben, insbesondere hinsichtlich deren zeitlicher Umsetzung.
Die Durchführungsverordnung beschränkt sich aktuell auf Technologien für Onshore- und Offshore-Windkraft (Art. 2 der Durchführungsverordnung). Danach müssen Rotorblätter von Windkraftanlagen eine Recyclingquote von mindestens 70 % aufweisen. Diese Anforderung kann in Vergabeverfahren entweder in Form einer Klausel für die Auftragsausführung oder einer technischen Spezifikation umgesetzt werden. Zwar erfolgt der Einsatz von Windkrafttechnologien nur in geringem Umfang über die Vergabe öffentlicher Aufträge, doch auf einigen Märkten beschaffen die Auftraggeber die Windkraftanlagen öffentlich. Dies ist der Fall, wenn sie der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen und wenn der Markt nicht unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, sodass die Ausnahme nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU keine Anwendung findet.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung sind
- Wärmepumpen (Erwägungsgrund 6)
- Batterien (Erwägungsgrund 7) sowie
- Photovoltaikprodukte (Erwägungsgrund 8)
Für diese Produkte sind bereits in anderen Rechtsakten verbindliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit enthalten bzw. sind solche Vorgaben in der Planung.
Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus