In der am 4.12.2025 beschlossenen Föderalen Modernisierungsagenda hatten Bund und Länder vereinbart, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) substantiell zu vereinfachen und dadurch die Vergabe von Aufträgen in der Unterschwelle deutlich zu beschleunigen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu nun einen Entwurf mit Hintergründen und Erläuterungen zu den Änderungen im Vergleich zur derzeit gültigen UVgO vorgelegt.
Der Entwurf reduziert die Regelungsdichte der UVgO erheblich. Statt wie bisher 54 Paragrafen sind künftig nur noch 24 Paragrafen vorgesehen.
Aus dem neuen Entwurf sind insbesondere folgende Änderungen hervorzuheben:
- Erleichterungen bei der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit, § 1 Abs. 4 UVgO-E
- Regelung zur Binnenmarktrelevanz, § 1 Abs. 6 UVgO-E
- Regelung zu Direktaufträgen, § 2 UVgO-E (danach können die Wertgrenzen für Direktaufträge von den Ländern und dem Bund eigenständig festgelegt werden; fehlen entsprechende Vorgaben gilt eine Wertgrenze von 50.000 Euro)
- Neuer Grundsatz der effizienten Gestaltung des Vergabeverfahrens, § 3 Abs. 2 UVgO-E
- Streichung der Beschränkten Ausschreibung sowie der besonderen Instrumente und Methoden (Dynamische Beschaffungssysteme, Elektronische Auktionen und Elektronische Kataloge), § 6 UVgO-E
- Einführung einer Öffentlichen Verhandlungsvergabe, § 6 Abs. 3 UVgO-E
- Zulässigkeit der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 100.000 Euro § 6 Abs. 6 Nr. 1 UVgO-E
- Nachträglicher Beitritt zur Rahmenvereinbarungen auf der Auftraggeberseite, § 8 Abs. 4 UVgO-E
- Fakultative Festlegung von Eignungskriterien, § 14 UVgO-E
- Verzicht auf Nachweise, wenn diese bereits vorliegen („once-only“), § 15 UVgO-E
- Erleichterungen der Nachforderung von Unterlagen, § 18 Abs. 4 UVgO-E
- Platzhalter für den Marktplatz Deutschland, § 23 UVgO-E
Der aktuelle Entwurf wurde im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe bestehend aus dem Bundeswirtschaftsministerium und acht Ländern erarbeitet. Der weitere Zeitplan sieht vor, dass die Überarbeitung bis spätestens 31.12.2026 abgeschlossen sein soll. Die Länder sollen ihre Vorgaben bis zum 30.6.2027 an die Neufassung der UVgO anpassen. Dabei sollen länderspezifische Abweichungen nach Möglichkeit vermieden werden.
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Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus