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EU-Kommission legt Industriebeschleunigungsgesetz vor

Die EU-Kommission hat am 4.3.2026 einen Legislativvorschlag für ein Industriebeschleunigungsgesetz („Industrial Accelerator Act“, IAA) vorgelegt. Der Vorschlag führt für öffentliche Beschaffungen und staatliche Förderprogramme Vorgaben zum Unionsursprung („Made in Europe“) und zur Dekarbonisierung („CO2-arm“) von Produkten ein.

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Ziele des IAA

Ziel der neuen EU-Verordnung ist es, einen kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen, der die industrielle Produktion in der EU stärkt und zugleich die Dekarbonisierung vorantreibt. Dabei sollen strategische Abhängigkeiten verringert und grüne Leitmärkte gezielt entwickelt werden. Der IAA ist Bestandteil des Clean Industrial Deal und baut auf bestehenden Instrumenten wie dem Net-Zero Industry Act (NZIA) auf.

Nach dem IAA sollen öffentliche Auftraggeber für bestimmte Produktkategorien vorschreiben, dass die beschafften Produkte entweder emissionsarm sind, aus der EU stammen oder beides erfüllen.

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Erfasste Sektoren

Diese Anforderungen gelten für folgende strategische Sektoren:

  • Stahl
  • Zement
  • Aluminium
  • Elektro-Pkw
  • Netto-Null-Technologien (für diesen Sektor enthält der IAA Änderungen der EU-Verordnung 2024/1735)

Die EU-Kommission kann durch delegierte Rechtsakte eine Ausweitung auf andere energieintensive Sektoren wie Chemie beschließen.

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Anforderungen des IAA

Die Anforderungen an den Unionursprung bzw. den Dekarbonisierungsbeitrag sind im IAA in den Anhängen II und III für jeden Sektor einzeln definiert.

Für die erfassten Sektoren sollen demnach folgende Vorgaben gelten:

  • Stahl: insgesamt 25 Prozent kohlenstoffarm ab 1.1.2029

  • Beton und Mörtel: insgesamt 5 Prozent kohlenstoffarm und EU-Ursprung ab 1.1.2029

  • Aluminium: Insgesamt 25 Prozent kohlenstoffarm und EU-Ursprung ab 1.1.2029

  • Elektro-PKW: Preisanteil der Fahrzeugkomponenten (mit Ausnahme der Batterie) mit Ursprung in der Union mindestens 70 %; Fahrzeugbatterie enthält drei bzw. fünf spezifische Bestandteile mit Ursprung in der Union; kleine Elektrofahrzeuge sollen in der EU montiert sein; Vorgaben sollen für Vergabeverfahren, die sechs Monate nach Inkrafttreten des IAA eingeleitet werden, gelten

  • Netto-Null-Technologien: zentrale Komponenten müssen aus der EU stammen; zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit nach Inkrafttreten des IAA

Nach Art. 11 Abs. 1 des IAA sollen Angebote, die den festgelegten Anforderungen nicht genügen, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Öffentliche Auftraggeber können gem. Art. 11 Abs. 3 des Entwurfs von der Anwendung der Anforderungen absehen, wenn

  • der Auftrag nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden kann oder

  • keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge in vergleichbaren früheren Vergabeverfahren eingereicht wurden oder

  • die Anwendung der Vorgaben zu unverhältnismäßigen Mehrkosten (>25 %) oder zur technischen Inkompatibilität bei deren Betrieb und Instandhaltung führen würde.

Nach Art. 8 gelten Produkte und Erzeugnisse aus Drittstaaten, mit denen die EU ein Abkommen über eine Freihandelszone oder eine Zollunion geschlossen hat oder die dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) beigetreten sind, als aus der EU stammend („EU-Origin“).

Für die Ausgestaltung staatlicher Förderprogramme enthält der Legislativvorschlag vergleichbare Vorgaben.

Über die Regelungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Anwendung staatlicher Förderprogramme hinaus enthält der IAA noch Regelungen für ausländische Direktinvestitionen sowie für schnellere Genehmigungsverfahren.

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Wie geht es weiter?

Der Legislativvorschlag der EU-Kommission wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union behandelt. Da die EU-Kommission mit dem IAA erstmals die öffentliche Auftragsvergabe als Instrument zur Stärkung der heimischen Industrie einsetzt, ist mit intensiven – auch grundsätzlichen – Diskussionen zu rechnen. Daher dürfte bis zum Inkrafttreten des IAA noch einige Zeit verstreichen.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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