Mit dem am 9.9.2026 vorgelegten Public Procurement Act will die Europäische Kommission das öffentliche Vergaberecht in der EU grundlegend neu ordnen. An die Stelle des bisherigen, auf Richtlinien beruhenden Rechtsrahmens soll eine einheitliche und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbare Verordnung treten.
Die EU-Kommission hat zum Public Procurement Act folgende Dokumente vorgelegt:
- Gesetzesvorschlag
- Anhänge
- Subsidiaritätsprüfung
- Impact Assessment
- Impact Assessment (Executive Summary)
- Fragen und Antworten
Die Zielsetzung des Public Procurement Act ist ambitioniert: Das öffentliche Beschaffungswesen soll einfacher, flexibler und wirksamer werden. Zugleich soll die Reform den Binnenmarkt für öffentliche Aufträge stärken; ein Markt, auf den rund 15 % des BIP der EU entfallen. Der Vorschlag der EU-Kommission ist das Ergebnis eines mehrjährigen Überarbeitungsprozesses. Ihm gingen eine umfassende Evaluierung des bestehenden Rechtsrahmens, öffentliche Konsultationen und weitere Untersuchungen voraus.
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Rechtsrahmen
Das geltende EU-Vergaberecht basiert im Wesentlichen auf drei Richtlinien: der Richtlinie 2014/24/EU für die klassische öffentliche Auftragsvergabe, der Richtlinie 2014/25/EU für Sektorenauftraggeber sowie der Richtlinie 2014/23/EU über die Vergabe von Konzessionen. Diese Richtlinien werden durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt und lassen dadurch einen gewissen nationalen Gestaltungsspielraum.
Mit dem geplanten Public Procurement Act soll dieses System grundlegend vereinheitlicht und vereinfacht werden. Vorgesehen ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung, die die drei bestehenden Richtlinien ersetzen soll. Dadurch sollen die Anwendung des Vergaberechts stärker harmonisiert und die Verfahrensstrukturen insgesamt vereinfacht werden.
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Praxisleitfaden
Verfahrensarten (Art. 34 bis 49)
Das geltende Vergaberecht kennt eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensarten, darunter das offene und das nichtoffene Verfahren, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft.
Der geplante Public Procurement Act soll demgegenüber eine deutlich vereinfachte Verfahrensstruktur schaffen. Vorgesehen sind insbesondere wenige grundlegende Verfahrensmodelle, namentlich ein offenes und ein dynamisches Verfahren. Gleichzeitig sollen Verhandlungen wesentlich stärker zu einem regulären Bestandteil der Vergabeverfahren werden.
Zuschlag (Art. 98 bis 99)
Bei der Zuschlagsentscheidung zeichnet sich eine stärkere Gewichtung qualitativer Aspekte ab. Nach geltendem Recht können öffentliche Auftraggeber grundsätzlich den Preis oder das Preis-Leistungs-Verhältnis als Zuschlagsansatz wählen. Neben dem Preis können insbesondere qualitative, ökologische und soziale Kriterien berücksichtigt werden.
Der Public Procurement Act soll dagegen das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zum Regelfall machen und die Bedeutung der Qualität verbindlicher festlegen. Nach dem Kommissionsvorschlag ist eine Mindestgewichtung von 30 % für Qualitätskriterien vorgesehen; bei arbeitsintensiven Aufträgen soll diese Mindestgewichtung auf 50 % steigen. Eine Abweichung von diesen Mindestwerten soll allerdings möglich sein, wenn die Qualität der zu beschaffenden Leistung durch Vorgaben in der Leistungsbeschreibung oder in den Ausführungsbedingungen hinreichend sichergestellt wird.
Umweltbelange (Art. 50 bis 54)
Umweltaspekte können bereits nach dem geltenden Vergaberecht in verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden, etwa in der Leistungsbeschreibung, bei den Eignungskriterien, den Zuschlagskriterien oder den Vertragsbedingungen. Daneben bestehen sektorale EU-Vorgaben, die für bestimmte Produkte und Technologien konkrete ökologische Anforderungen an die öffentliche Beschaffung festlegen.
Der Public Procurement Act soll Umweltkriterien stärker in den allgemeinen Vergaberahmen integrieren. Die bislang über verschiedene sektorale Rechtsakte verteilten Vorgaben sollen stärker gebündelt und sektorale Sonderregelungen teilweise zurückgeführt werden. Ziel ist eine systematischere und einheitlichere Berücksichtigung von Umweltaspekten in der öffentlichen Beschaffung.
Soziale Belange (Art. 55 bis 58)
Auch die sozial verantwortliche Beschaffung soll im neuen Rechtsrahmen stärker hervorgehoben werden. Der Vorschlag nennt hierzu unter anderem soziale Inklusion, die Integration in den Arbeitsmarkt, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, bessere Arbeitsbedingungen, die Qualifizierung und Umschulung von Arbeitskräften, die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Achtung von Menschenrechten in Lieferketten als relevante gesellschaftliche Ziele.
Sicherheitsbelange (Art. 66 bis 69)
Öffentliche Auftraggeber können künftig Sicherheitsrisiken stärker in ihre Vergabeentscheidungen einbeziehen. In bestimmten Fällen sind sie sogar dazu verpflichtet, in allen Phasen eines Vergabeverfahrens – von der Planung bis zur Vertragsausführung – geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Fokus stehen dabei insbesondere kritische Infrastrukturen, der Schutz sensibler Informationen und die Cybersicherheit sowie kritische Abhängigkeiten und unzulässige Einflussnahme durch Drittstaaten.
Europäische Präferenz (Art. 70 bis 77)
Nach dem geltenden Vergaberecht soll der Zugang zu öffentlichen Aufträgen grundsätzlich allen geeigneten Wirtschaftsteilnehmern zu gleichen Bedingungen offenstehen.
Der Public Procurement Act soll das Vergaberecht stärker als strategisches Instrument der europäischen Politik ausrichten. Vorgesehen ist unter anderem die Möglichkeit einer europäischen Präferenz, um europäische Wertschöpfung stärker zu berücksichtigen. Danach kann der Auftraggeber den Wettbewerb auf europäische Unternehmen oder Unternehmen aus Drittstaaten, mit denen die EU internationale Vereinbarung über einen gegenseitigen Marktzugang getroffen hat, beschränken oder Angebote entsprechender Unternehmen bei der Wertung bevorzugen. Eine pauschale „Buy European“-Pflicht sieht der Legislativvorschlag allerdings nicht vor.
Digitalisierung (Art. 127 bis 136)
Die elektronische Vergabe ist im geltenden EU-Vergaberecht bereits weitgehend etabliert. Digitale Vergabeplattformen und eForms bilden heute einen wesentlichen Bestandteil der Verfahren.
Mit dem Public Procurement Act soll die Digitalisierung jedoch zu einem systemischen Prinzip der öffentlichen Beschaffung weiterentwickelt werden. Vorgesehen sind insbesondere ein verbindlicheres Once-Only-Prinzip (die stärkere Wiederverwendung bereits vorliegender Unternehmensdaten), eine verbesserte Interoperabilität unterschiedlicher Vergabeplattformen sowie stärker integrierte Beschaffungsdaten. Ziel ist es, den administrativen Aufwand für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber zu reduzieren und gleichzeitig die Qualität und Verfügbarkeit von Vergabedaten zu verbessern.
Weiteres Verfahren
Die vorgeschlagene Verordnung wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Beratung zugeleitet.
Nach den Erfahrungen mit vergleichbaren Rechtsakten ist von einer Beratungsdauer von rund einem Jahr auszugehen. Auch in Brüssel gilt das abgewandelte „Strucksche Gesetz“, wonach kein Gesetzesvorschlag der Kommission das Parlament/den Rat so verlässt, wie er eingebracht wurde. Erst nach einer Einigung der Institutionen könnte der Public Procurement Act im Amtsblatt der EU verkündet werden. Nach dem Vorschlag der Kommission soll der Act am 20. Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten und zwei Jahre später anwendbar werden. Es wird also noch viel Wasser die Senne herunterfließen, bis der Legislativvorschlag für die Beschaffungspraxis verbindlich wird.
Fazit
Der größte Systemwechsel ist der Übergang von Richtlinien zu einer unmittelbar geltenden Verordnung. Die bisherige Logik nationaler Umsetzung entfällt: GWB-Vergaberecht, VgV, SektVO und KonzVgV würden (weitestgehend) obsolet. Unberührt blieben die Nachprüfungsregelungen im GWB sowie die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG (Verteidigung und Sicherheit).
Der größte praktische Wechsel ist die deutliche Reduzierung der Verfahrensarten bei gleichzeitiger Aufwertung von Verhandlungen.
Der größte politische Wechsel ist die noch stärkere strategische Ausrichtung der Beschaffung. „Made in Europe“, Gegenseitigkeit gegenüber Drittstaaten, Versorgungssicherheit und Resilienz – bislang keine klassischen Vergabeziele – werden stärker in die Vergabeentscheidung integriert.
Der größte wirtschaftliche Wechsel ist die verbindliche Einbeziehung von Qualitätskriterien. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis wird damit zum Regelfall der Zuschlagsentscheidung.
Der größte digitale Wechsel ist ein europäischer Vergabe-Marktplatz, der aus vernetzten und interoperablen eProcurement-Plattformen der Mitgliedstaaten besteht und zudem einen einheitlichen Rahmen für die Datenverwaltung schafft.
Dem vielfach geäußerten Wunsch nach einer Anhebung der EU-Schwellenwerte ist die EU-Kommission nicht gefolgt. Dies ist angesichts des völkerrechtlich vorgegebenen Rahmens des GPA nachvollziehbar. In Erwägungsgrund 6 des Legislativvorschlags stellt die EU-Kommission jedoch in Aussicht, gemeinsam mit den GPA-Partnern eine mögliche Anhebung der im GPA festgelegten Schwellenwerte zu prüfen.
Nun darf mit Spannung verfolgt werden, welche Reaktionen der Legislativvorschlag der EU-Kommission im Europäischen Parlament und in den Mitgliedstaaten hervorruft.
Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus