Das Bundeskartellamt hat im März 2026 Fallbeispiele aus der vergaberechtlichen Selbstreinigung veröffentlicht. Die Fallbeispiele verdeutlichen, welche Maßnahmen in konkreten Konstellationen als ausreichend anerkannt wurden – und wo Anträge gescheitert sind.
Der Fallbericht stellt anhand ausgewählter Beispiele (Submissions-Kartelle, Korruption und Betrug, Mindestlohn und Schwarzarbeit) dar, wie die betroffenen Unternehmen auf ihr Fehlverhalten reagiert haben. Die Fallbeispiele beschreiben die einzelnen Aspekte wie
- Schadensausgleich,
- umfassende Klärung der Tatsachen und Umstände sowie
- technische, organisatorische und personelle Maßnahmen.
Aus den Darstellungen in den Fallbeispielen können Unternehmen wertvolle Impulse für die eigene Compliance-Organisation sowie Vergabestellen Ansätze für eventuelle Prüfungen nach § 125 GWB ableiten. Die Fallbeispiele des Bundeskartellamtes sind hier abrufbar.
Der Praxisbericht des Bundeskartellamtes wird zum Anlass genommen, die wichtigsten Regelungen zum Wettbewerbsregister und insbesondere zur Selbstreinigung noch einmal darzustellen. Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt ist eine elektronische Datenbank, in die bestimmte Wirtschaftsdelikte von Unternehmen eingetragen werden. Das Wettbewerbsregister soll transparente und rechtssichere Vergabeverfahren gewährleisten, indem es Auftraggebern Informationen zu potenziellen Ausschlussgründen bereitstellt. Das Register soll verhindern, dass Unternehmen, denen schwerwiegende Wirtschaftsdelikte verantwortlicher Mitarbeiter zuzurechnen sind, von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen profitieren.
Vergabebeschleunigungsgesetz 2026
Praxishandbuch mit Hinweisen zum Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz und Bundestariftreuegesetz
Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren
Nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) sind öffentliche Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes mit Wirkung vom 1.7.2026 von bisher 30.000 Euro auf nunmehr 50.000 Euro anhoben) bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind.
Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nummer 1 GWB sowie Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nummer 1 und 2 GWB sind ab Erreichen der Schwellenwerte des § 106 GWB verpflichtet, bei der Registerbehörde vor Zuschlagserteilung abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, der den Auftrag erhalten soll, gespeichert sind.
Eine Verpflichtung zur Abfrage besteht nicht
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bei Sachverhalten, für die das Vergaberecht Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts vorsieht,
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bei Auslandsdienststellen,
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wenn der öffentliche Auftraggeber innerhalb der letzten zwei Monate zu dem entsprechenden Unternehmen bereits eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister erhalten hat.
Daneben können (fakultativ) Auftraggeber bei der Registerbehörde abfragen:
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bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der Wertgrenzen nach § 6 Abs. 1 WRegG, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Bieter vorliegen, an den der Auftraggeber den Auftrag oder die Konzession zu vergeben beabsichtigt,
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im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister in Bezug auf diejenigen Bewerber vorliegen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will und
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bei einem Direktauftrag, ob Eintragungen im Wettbewerbsregister zu demjenigen Unternehmen vorliegen, von dem der Auftraggeber die Leistung beschaffen will (diese Option wurde mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.5.2026, das am 1.7.2026 in Kraft tritt, eingeführt).
Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 online
Praxishandbuch mit Hinweisen zum Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz und Bundestariftreuegesetz
Selbstreinigung
Unternehmen, die wegen Fehlverhaltens vom Vergabeverfahren auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, haben die Möglichkeit, sich „selbst zu reinigen“. Unter Selbstreinigung (§ 125 GWB) sind Maßnahmen zu verstehen, die ein Unternehmen ergreift, um seine Integrität wieder herzustellen und eine Begehung von Straftaten oder schweres Fehlverhalten in Zukunft zu verhindern. Die Selbstreinigung ermöglicht es Unternehmen, bei denen ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund nach § 123 GWB (Zwingende Ausschlussgründe) oder § 124 GWB (Fakultative Ausschlussgründe) vorliegt, ihre Zuverlässigkeit nachzuweisen, um weiterhin öffentlichen Aufträge erhalten zu können.
Selbstreinigungsmaßnahmen
Selbstreinigungsmaßnahmen können sein:

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1. Schadenswiedergutmachung
Nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB muss das Unternehmen für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben (der gesamte Schaden ist auszugleichen).
2. Mitwirkung bei der Aufklärung
Nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB muss das Unternehmen Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden im Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt haben. Was das Unternehmen im Einzelnen leisten muss, wird maßgeblich durch die Schwere des Fehlverhaltens und die Komplexität des Sachverhalts bestimmt.
3. Präventive Maßnahmen
Nach § 125 Abs. 1 Nr. 3 GWB muss das Unternehmen konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die Voraussetzung zielt auf Compliance-Maßnahmen im Unternehmen ab. Das Unternehmen muss das konkrete Fehlverhalten, welches zu der Eintragung geführt hat, zunächst nach den Grundsätzen guter Compliance aufarbeiten. Das setzt eine Analyse der Risikofaktoren voraus, die zu dem Fehlverhalten geführt haben (Risikoanalyse). Auf dieser Basis muss das Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Risikofaktoren zu begegnen und eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu verhindern.
Präventive Maßnahmen können u.a. sein:
3.1 technische Maßnahmen
Hierunter fallen sämtliche Maßnahmen, die geeignet sind, die in der Vergangenheit fehlerhafte Ausführung der vom Unternehmen erbrachten Leistungen zukünftig zu vermeiden.
3.2 organisatorische Maßnahmen
Als organisatorische Maßnahmen kommen Maßnahmen in Betracht, die sich auf die Organisation des Unternehmens, insbesondere auf die Beseitigung von Mängeln in den internen Verfahrensabläufen (sofern hier ein Ausschlussgrund nach § 123 bzw. § 124 GWB begründet ist) beziehen.
3.3 personelle Maßnahmen
Durch personelle Maßnahmen soll individuelles Fehlverhalten von für das Unternehmen tätigen Personen, das zur Begründung eines Ausschlussgrundes nach § 123 bzw. § 124 GWB geführt hat, für die Zukunft vermieden werden.
Der öffentliche Auftraggeber hat die vom Bieter dargelegten Selbstreinigungsmaßnahmen zu prüfen, zu bewerten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Entscheidung hinsichtlich eines möglichen Ausschlusses vom Vergabeverfahren zu treffen.
Weitere Möglichkeiten der Darlegung einer vollzogenen Selbstreinigung:
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Mitteilung des eingetragenen Unternehmens an die Registerbehörde, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Abs. 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann (§ 3 Abs. 2 WRegG). Ein Unternehmen kann zu einer bereits bestehenden Eintragung im Wettbewerbsregister ein Standardformular hinterlegen, mit welchem das Unternehmen einen abfragenden Auftraggeber darüber informiert, dass es aus seiner Sicht die Voraussetzungen einer Selbstreinigung bereits erfüllt hat. Diese Mitteilung wird im Wettbewerbsregister gespeichert und Auftraggebern bei der Registerabfrage mit der Eintragung übermittelt. Eine inhaltliche Überprüfung der Angaben des Unternehmens durch die Registerbehörde findet nicht statt. Eine solche Prüfung ist dem Verfahren nach § 8 WRegG vorbehalten.
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Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung (§ 8 WRegG). Unternehmen, die wegen eines Fehlverhaltens in das Wettbewerbsregister eingetragen sind, können einen Antrag auf vorzeitige Löschung wegen Selbstreinigung stellen. Der Antrag ist unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren.
Verfasser: Dietmar Altus / Rudolf Ley