§ 12 des WRegG (zuletzt geändert durch Artikel 10 Nummer 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussierendes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen - GWB-Digitalisierungsgesetz) bestimmt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung entsprechend § 9 Absatz 1 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festzustellen und die Feststellung danach im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.
§ 9 WRegG regelt in Bezug auf die elektronische Datenübermittlung die Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden, den Auftraggebern sowie den Unternehmen und den Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht.
Danach kann die Datenübermittlung an Auftraggeber im Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, das die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglicht, erfolgen. Für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung keine besondere Regelung enthält.
Die §§ 2 (§ 2 Eintragungsvoraussetzungen) und 4 (Mitteilungen) sind nach Ablauf des Monats, der auf den Tag der Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 5 Absatz 2 (Gelegenheit zur Stellungnahme vor Eintragung in das Wettbewerbsregister; Auskunftsanspruch) und § 6 (Abfragepflicht für Auftraggeber; Entscheidung über einen Ausschluss vom Vergabeverfahren) sind sechs Monate nach dem in Satz 1 genannten Tag anzuwenden. Abweichend hiervon kann die Registerbehörde einem Auftraggeber auf dessen Ersuchen die Möglichkeit zur Abfrage nach § 6 Absatz 1 und 2 bereits ab dem in Satz 1 bezeichneten Tag eröffnen. Bis zur verpflichtenden Anwendung der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften sind die landesrechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines dem § 1 entsprechenden Registers weiter anzuwenden.
Nach Nr. 2 der Bekanntmachung gemäß § 12 des Wettbewerbsregistergesetzes ist der Tag nach den §§ 2 und 4 WRegG auf den 1. Dezember 2021 und der Tag nach den §§ 5 und 6 WRegG auf den 1. Juni 2022 festgesetzt.
Verfasser: Dietmar Altus
Anlagen:
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