rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Newsübersicht < Newsbeitrag

Höhere Schwellenwerte für Beschaffungen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich

Die im Rahmen des sogenannten Defence-Omnibus geänderte Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit wurde am 3. November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Jetzt bewerten!

Eine wichtige Neuerung für die Vergabepraxis ist die deutliche Anhebung der Schwellenwerte. Diese wurden für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von bislang 432.000 Euro auf 2 Millionen Euro und für Bauaufträge von 5.404.000 Euro auf 10 Millionen Euro erhöht.

Ley / Altus

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 online

Praxishandbuch mit Hinweisen zum Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz und Bundestariftreuegesetz

Jahrespreis‎ 69,00 €
Online-Produkt
Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 online

Der Rahmen der Änderung

Die Änderungen erfolgten durch die Richtlinie 2026/2383 vom 21. Oktober 2026 des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese umfasst neben der Anpassung der Richtlinie 2009/81/EG (Artikel 2) auch Änderungen der Richtlinie 2009/43/EG über die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union (Artikel 1).

18469-HJR-Website2023-04-RZ-Newsletter.webp

Beste Antworten.

Newsletter Vergaberecht

Vergaberecht auf dem neuesten Stand: regelmäßige Informationen zu neuen Vorschriften, EU-Vorgaben, aktueller Rechtsprechung und praxisrelevanten Entwicklungen. 

Die wichtigsten Änderungen der Richtlinie 2009/81/EG

1. Vergabeverfahren

Nach Artikel 25 Abs. 1 der RL 2009/81/EG sind als Vergabeverfahren bislang

  • das nichtoffene Verfahren und
  • das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung

sowie unter den Voraussetzungen der Artikel 27 bzw. 28 der Wettbewerbliche Dialog und das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vorgesehen.

Nach dem neuen Artikel 25 Abs. 2 können Auftraggeber künftig entscheiden, ob sie Aufträge im Wege

  • des offenen Verfahrens,
  • des nichtoffenen Verfahrens oder
  • des Verhandlungsverfahrens mit öffentlicher Bekanntmachung

vergeben wollen.

Unter den in Artikel 27 oder 27a genannten Bedingungen können Auftraggeber einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationspartnerschaft durchführen. Ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung ist weiterhin unter den Voraussetzungen des Artikel 28 zulässig. Zudem können die Auftraggeber dynamische Beschaffungssysteme nutzen (Artikel 29a). Mit der Einführung des offenen Verfahrens, der Innovationspartnerschaft und des dynamischen Beschaffungssystems werden die vergaberechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich an diejenigen klassischer Auftraggeber angeglichen.

Ley / Altus

Handbuch für die umweltfreundliche Beschaffung online

Praxisleitfaden

Dreimonatspreis‎ 38,00 €
Online-Produkt
Handbuch für die umweltfreundliche Beschaffung online

2. Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungs- und Bauaufträge

Die in Artikel 8 der RL 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte werden hochgesetzt. Danach werden der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von 432.000 auf 2 Millionen Euro und der Schwellenwert für Bauaufträge von 5.404.000 auf 10 Millionen Euro angehoben.

Gleichzeitig werden die im Artikel 9 Abs. 5a und 5b (Methoden zur Berechnung des geschätzten Wertes von Aufträgen und Rahmenvereinbarungen) festgesetzten Wertgrenzen hinsichtlich der Aufteilung der Leistung in Lose bei Dienstleistungen von aktuell 80.000 Euro auf 360.000 Euro und für Bauleistungen von 1 Mio. Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht.

Die Anhebung der Schwellenwerte in eigener Verantwortung der EU ist möglich, da die Regelungen nach Artikel III des WTO-Übereinkommen über des öffentliche Beschaffungswesen (General Procurement Agreement, GPA) „Allgemeine wesentliche Sicherheitsinteressen“ betreffen und somit vom Übereinkommen ausgenommen sind

Zudem entfällt die bisherige Kopplung der in der RL 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerte mit Artikel 16 der RL 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie). Die zukünftigen Schwellenwerte nach Artikel 8 der RL 2009/81/EG unterliegen nun nicht mehr der zweijährigen Anpassung.

3. Zentrale und gemeinsame Beschaffung

Die Änderungsrichtlinie erweitert die Möglichkeiten für zentrale und gemeinsame Beschaffungen.

Artikel 10 der RL 2009/81/EG wird neu gefasst und ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Auftraggebern den Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen über zentrale Beschaffungsstellen zu gestatten oder für bestimmte Beschaffungen verbindlich vorzusehen. Als zentrale Beschaffungsstelle kann auch eine europäische öffentliche Einrichtung fungieren. Nehmen Auftraggeber diese Möglichkeit in Anspruch, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der Richtlinie eingehalten haben. Der neue Artikel 10a eröffnet darüber hinaus Auftraggebern aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Aufträge gemeinsam zu vergeben.

Artikel 10b regelt die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe. Er ermöglicht es mehreren öffentlichen Auftraggebern, sich anlassbezogen und ohne Einrichtung einer dauerhaften Beschaffungsstruktur auf die gemeinsame Durchführung eines Vergabeverfahrens zu verständigen. Wird das Vergabeverfahren vollständig gemeinsam durchgeführt, tragen die Auftraggeber gemeinsam die Verantwortung für die Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben. Erfolgt die Zusammenarbeit nur in einzelnen Verfahrensabschnitten, beschränkt sich die gemeinsame Verantwortung auf diese Abschnitte.

4. Rahmenvereinbarungen

Die in Artikel 29 Abs. 2 der RL 2009/81/EU festgelegte grundsätzliche Höchstlaufzeit von Rahmenvereinbarungen wird von 7 auf 10 Jahre erhöht.

5. Auftragsänderungen

Die RL 2009/81/EG wird um den Artikel 49a ergänzt. Dieser regelt Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit. Die Regelung entspricht im Wesentlichen Artikel 72 der RL 2014/24/EU.

Inkrafttreten, Umsetzung

Nach Artikel 4 der Änderungsrichtlinie 2026/2383 tritt die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 3 der RL 2026/2383 die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften bis zum 24. November 2027 zu erlassen und zu veröffentlichen; anzuwenden sind sie ab dem 24. Februar 2028.

Unklar ist, ab welchem Zeitpunkt die neuen Schwellenwerte Anwendung finden. Nach § 106 Abs. 2 Nr. 3 GWB sind für Aufträge im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG die Schwellenwerte in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Der Wortlaut könnte dafür sprechen, dass die durch die Änderungsrichtlinie angepassten Schwellenwerte bereits mit deren Inkrafttreten am 24. November 2026 Anwendung finden.

Ein solches Verständnis steht allerdings im Widerspruch zu Artikel 3 der Richtlinie 2026/2383, wonach die Mitgliedstaaten die Richtlinie erst ab dem 24. Februar 2028 anzuwenden haben. Es bleibt daher abzuwarten, wie die federführenden Bundesministerien das Verhältnis dieser Regelungen zueinander bewerten und ob sie hierzu eine entsprechende Klarstellung vornehmen werden.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

SX_LOGIN_LAYER