Solaranlagen, Wärmepumpen oder Batteriespeicher ausschreiben? Dann können die neuen Leitlinien der EU-Kommission zur Netto-Null-Industrie-Verordnung (NZIA) für Sie relevant sein.
Die Europäische Kommission hat am 31.8.2026 Leitlinien zur Anwendung von Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 veröffentlicht. Sie sollen Vergabestellen dabei unterstützen, die dort vorgesehenen Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien in der Vergabepraxis anzuwenden. Die Leitlinien sind zwar nicht rechtsverbindlich, geben aber wichtige Orientierung für die Gestaltung entsprechender Vergabeverfahren.
Die NZIA-Verordnung ist bereits seit Juni 2024 in Kraft. Art. 25, der die Vergabe öffentlicher Aufträge betrifft, galt allerdings bis zum 30.6.2026 nur für Aufträge von zentralen Beschaffungsstellen und für Aufträge deren Wert 25 Mio. Euro oder mehr betrug. Seit dem 30.6.2026 gilt Art. 25 für alle Vergabestellen und Aufträge ab den EU-Schwellenwerten. Seit 30.6.2026 gelten zudem die Durchführungsbestimmungen zu den ökologischen Mindestanforderungen (Newsletter vom 7.4.2026). Mit den neuen Leitlinien liegt nun eine weitere wichtige Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung der NZIA vor.
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Die Vorgaben des Art. 25 NZIA gelten für EU-weite Vergabeverfahren, wenn der Auftragsgegenstand eine Netto-Null-Technologie umfasst, etwa Photovoltaik, Batterien oder Wärmepumpen. Bei Losen ist jedes Los einzeln zu betrachten. Erfasst sind grundsätzlich die Endprodukte, nicht Produkte, die lediglich entsprechende Komponenten enthalten (so fällt beispielsweise die Beschaffung von Industriebatterien in den Anwendungsbereich von Art. 25, die Beschaffung von Elektrobussen und Elektrofahrzeugen, die Batterien enthalten, jedoch nicht). Auch Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme fallen in den Anwendungsbereich des Art. 25 NZIA.
Für die Vergabepraxis sind insbesondere drei Anforderungskomplexe relevant:
- Ökologische Mindestanforderungen
Derzeit beziehen sie sich im Wesentlichen auf die Recyclingfähigkeit von Rotorblättern von Windkraftanlagen und spielen daher für die Vergabepraxis nur eine untergeordnete Rolle. Die EU-Kommission weist in den Leitlinien jedoch darauf hin, dass Auftraggeber gemäß Art. 25 Abs. 2 NZIA zusätzliche Anforderungen oder Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit in ihre Vergabeverfahren aufnehmen können.
- Bei Bauaufträgen und Baukonzessionen mindestens eine soziale oder beschäftigungsbezogene Bedingung, Cybersicherheits- oder lieferbezogene Zusatzanforderung
Nach den Leitlinien können sich soziale oder beschäftigungsbezogene Bedingungen beispielsweise auf den Einsatz von Personen mit besonderen sozialen oder beruflichen Schwierigkeiten, die Beteiligung von KMU, die ethische Beschaffung oder Verpflichtungen in Bezug auf Ausbildung und Lehre beziehen.

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Art. 25 Abs. 3 Buchstabe b NZIA nimmt für den Nachweis der Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen insbesondere auf die Cyberresilienz-Verordnung 2024/2847 vom 23.10.2024 Bezug, die ab dem 11.12.2027 in vollem Umfang gelten wird. Nach den Leitlinien der Kommission sollten Auftraggeber vor diesem Datum von den Bietern verlangen, die Einhaltung der in den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften festgelegten Cybersicherheitsanforderungen nachzuweisen.
Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung soll sich nach den Kommissionsleitlinien speziell auf die Auftragskomponente beziehen, die mit den Netto-Null-Technologien zusammenhängt. Sie sollte vorsehen, dass alle Aspekte im Zusammenhang mit den Netto-Null-Technologien rechtzeitig bereitgestellt werden, gegebenenfalls einschließlich Planung, Kauf, Installation und Inbetriebnahme.
- Resilienzkriterien zur Vermeidung übermäßiger Abhängigkeiten von einzelnen Drittstaaten
Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn mehr als 50 % des EU-Angebots eines Endprodukts oder einer Hauptkomponente aus diesem Land stammen. Eine Abhängigkeit gilt bereits ab 40 % als hoch, wenn der Anteil in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens zehn Prozentpunkte gestiegen ist.
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Praxisleitfaden
Bei den Resilienzkriterien müssen Vergabestellen die Lieferabhängigkeit nicht selbst berechnen. Maßgeblich ist die jährliche Kommissionsmitteilung zu den Netto-Null-Abhängigkeiten. Bei hoher Abhängigkeit dürfen grundsätzlich höchstens 50 % des Produktwerts bzw. des Werts der Hauptkomponenten aus der beherrschenden Bezugsquelle stammen.
Für das Vergabeverfahren wichtig: Bieter können die Einhaltung der NZIA-Anforderungen zunächst grundsätzlich per Eigenerklärung bestätigen. Die Vergabestelle kann geeignete weitere Nachweise verlangen. Für den Fall, dass der erfolgreiche Bieter die Einhaltung der Resilienzkriterien später nicht hinreichend nachweisen kann, ist eine Vertragsstrafe von mindestens 10 % des Werts der betroffenen Netto-Null-Produkte vorzusehen.
Ausnahmen von der Anwendung der Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei fehlendem Wettbewerb, erfolglosen Vorverfahren oder unverhältnismäßigen Mehrkosten von mehr als 20 %. Diese Gründe müssen entsprechend dokumentiert werden.
Praxis-Tipp:
Die Leitlinien der EU-Kommission schaffen mehr Klarheit für die praktische Anwendung der teilweise doch recht „sperrigen“ NZIA-Vorgaben. Für Vergabestellen bedeutet das: Bei der Beschaffung von Netto-Null-Technologien sollten die einschlägigen Anforderungen bereits bei der Vergabevorbereitung geprüft und in den Vergabeunterlagen entsprechend berücksichtigt werden.
Verfasser: Rudolf Ley/Dietmar Altus