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Neue EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026

Im 2-Jahres-Turnus passt die EU-Kommission die Schwellenwerte an, ab denen öffentliche Aufträge in einem EU-weiten Verfahren zu vergeben sind. Am 23.10.2025 hat die EU-Kommission die neuen Schwellenwerte für den Zeitraum vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2027 veröffentlicht. Die Werte sind leicht gesunken.

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Die Entwicklung der Schwellenwerte in den letzten drei Anpassungszyklen ergibt sich aus nachfolgender Übersicht:

 

bis 31.12.2023

 

bis 31.12.2025

ab 01.01.2026

Liefer- / Dienstleistungsaufträge

 

Zentralstaatliche Auftraggeber

 

(Art. 4b,c RL 2014/24/EU)

 

140.000 €

143.000 €

140.000 €

Sonstige öffentliche Auftraggeber

 

(sowie Verteidigungsbereich sofern es sich um Aufträge über Waren handelt, die nicht im Anhang III der RL 2014/24/EU aufgeführt sind)

 

215.000 €

221.000 €

216.000 €

Verteidigungsbereich

 

(Art. 8 der RL 2009/81/EG – Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungen)

 

431.000 €

443.000 €

432.000 €

Sektorenauftraggeber

 

(Art. 15 der RL 2014/25/EU)

 

431.000 €

443.000 €

432.000 €

 

Bauaufträge

 

(Art. 4a RL 2014/24/EU; Art. 15 RL 2014/25/EU; Art. 8 RL 2009/81/EG

 

5.382.000 €

5.538.000 €

5.404.000 €

 

Konzessionsvergaben

 

(Art. 8 RL 2014/23/EU)

 

5.350.000 €

5.538.000 €

5.404.000 €

 

Dienstleistungsaufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen

 

Klassische Auftraggeber

(Dienstleistungen im Sinne von Anhang XIV der RL 2014/24/EU)

 

750.000 €

750.000 €

750.000 €

Sektorenauftraggeber

(Dienstleistungen im Sinne von Anhang XVII der RL 2014/25/EU)

1.000.000 €

1.000.000 €

1.000.000 €

Die jetzt veröffentlichten EU-Verordnungen gelten unmittelbar. Die Schwellenwerte sind von allen Auftraggebern für Vergabeverfahren ab dem 01.01.2026 zugrunde zu legen.

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Die Schwellenwerte sind überwiegend in einem WTO-Übereinkommen (GPA), dem auch die EU beigetreten ist, festgeschrieben. Die Festlegung im GPA beruht auf einer Kunstwährung, den sogenannten „Sonderziehungsrechten“. Diese haben keinen festen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro. Die EU-Kommission überprüft deshalb die Entwicklung der Kurse und passt den Wert der EU-Schwellenwerte einem möglichst realistischen Wert bezogen auf vergangene und künftige Währungsentwicklungen an.

Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber müssen öffentliche Aufträge grundsätzlich ausschreiben. Ob das EU-Vergaberecht oder das nationale Vergaberecht Anwendung findet, hängt vom Ergebnis der durch den Auftraggeber nach den Bestimmungen des § 3 VgV (oder den entsprechenden Regelungen in den anderen Vergabeverordnungen) durchzuführenden Auftragswertschätzung ab.

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Erreicht oder überschreitet die Auftragswertschätzung den jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB i.V.m. den jeweils geltenden EU-Richtlinien, muss die Leistung europaweit vergeben werden. Liegt die Auftragswertschätzung unterhalb dieser Wertgrenze, kann die Vergabe nach nationalem Vergaberecht erfolgen.

Auf Initiative des Freistaates Bayern und des Landes Nordrhein-Westfalen hatte sich bereits der Bundesrat auf seiner Sitzung am 10.2.2023 mit einer Anpassung der Schwellenwerte für europaweite Vergaben befasst. Ziel der Initiative war, den Verwaltungs- und Kostenaufwand für die Auftraggeber- und Auftragnehmerseite zu reduzieren, den Mittelstand zu entlasten, die Anzahl der aufwändigen Verfahren im Oberschwellenbereich deutlich zu verringern und öffentliche Investitionen zur Stützung der Konjunktur zu beschleunigen. Vor allem mit Blick auf die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit ihren vielen kleinen Kommunen als öffentliche Auftraggeber mit begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen sollte eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte zu erheblichen Erleichterungen führen (Newsletter vom 13.2.2023). Die Anregung des Bundesrates ist von der EU-Kommission bisher nicht aufgegriffen worden.

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Nunmehr hat sich auch das Europäische Parlament (EP) mit der Frage der Anpassung der Schwellenwerte befasst. In seiner Entschließung zur bevorstehenden Reform der EU-Vergaberichtlinien hat das EP die EU-Kommission aufgefordert, die Schwellenwerte unter Berücksichtigung von Inflation und realer Wertentwicklung anzupassen, um geringvolumige Aufträge nicht übermäßig zu regulieren.

Im Rahmen des Regierungsentwurfs zum Vergabebeschleunigungsgesetzes vom 6. August 2025 ist u.a. festgelegt worden, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes unter den Begriff „Zentralstaatliche Auftraggeber“ nur noch das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien fallen. Damit soll der Kreis der zentralen Regierungsbehörden, die den niedrigeren EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen anzuwenden haben, auf den völker- und europarechtlich notwendigen Kreis reduziert werden. Dies sind in Deutschland das Bundeskanzleramt (einschließlich der Staatsministerinnen und Staatsminister beim Bundeskanzleramt) sowie die Bundesministerien (RL 2014/24/EU v. 26.2.2014; Amtsblatt der EU v. 28.3.2014 L 94/150).

Nach der Gesetzesbegründung stellen die zentralen Beschaffungsstellen des Bundes einen Sonderfall dar. Bei den von ihnen durchgeführten Vergabeverfahren sei die Frage des Schwellenwertes differenziert zu betrachten. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei den von den zentralen Beschaffungsstellen durchgeführten Vergabeverfahren auch der höhere Schwellenwert zur Anwendung kommen soll. Das würde auch dem Ziel der beschleunigten Durchführung von Vergabeverfahren Rechnung tragen. Ausnahmen können im Einzelfall jedoch möglich sein.

Die zentralen Beschaffungsbehörden des Bundes sind:

  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
  • Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)
  • Beschaffungsamt des BMI (BeschA)
  • Generalzolldirektion (GZD)
  • Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

In der Gesetzesbegründung zum Vergabebeschleunigungsgesetz erklärt die Bundesregierung außerdem, dass sie sich dafür einsetzt, die Schwellenwerte zur Anwendung des Vergaberechts im Europa- und Völkerrecht dauerhaft und jedenfalls der Inflationsentwicklung anzupassen.

 

Links zu den Delegierten Verordnungen der EU

Klassische Vergaberichtlinie
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2152 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502152

Sektorenrichtlinie
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2150 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502150

Konzessionsvergaberichtlinie
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/2151 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen für die Jahre 2026-2027
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202502151

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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