Seit dem 1.1.2026 sind in Nordrhein-Westfalen UVgO und VOB/A für kommunale Unterschwellenvergaben nicht mehr verbindlich vorgegeben. Welche konkreten verfahrens- und materiellrechtlichen Maßstäbe stattdessen für kommunale Vergaben in Nordrhein-Westfalen gelten, soll nun im Rahmen einer Klage vor dem Landgericht Köln geklärt werden.
Hintergrund
Mit Wirkung vom 1.1.2026 wurde die kommunale Auftragsvergabe in Nordrhein-Westfalen neu geregelt – laut Gesetzesbegründung mit dem Ziel, die Unterschwellenvergabe für Kommunen „freizugeben“. Zur neuen Rechtslage in NRW haben wir mit Newsletter vom 22.9.2025 berichtet.
Der neu eingefügte § 75a Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) NRW verpflichtet Kommunen lediglich in allgemeiner Form, die öffentliche Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu vergeben. Nach § 75a Abs. 2 GO NRW können Gemeinden Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch Satzung erlassen.
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§ 75a GO NRW ist bewusst offen formuliert, um den Kommunen größtmöglichen Handlungsspielraum einzuräumen. Zugleich stellt dies die Vergabepraxis vor erhebliche Herausforderungen: Die gesetzlichen Leitbegriffe müssen in konkreten Verfahren so umgesetzt werden, dass sie einer gerichtlichen Kontrolle oder einer Rechnungsprüfung standhalten.
Um hier eine Hilfestellung anzubieten, haben die kommunalen Spitzenverbände eine Mustersatzung inklusive Erläuterungen als eine Möglichkeit der Umsetzung des § 75a GO NRW vorgelegt.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hingegen hält den Erlass von Satzungen nicht für erforderlich und hat stattdessen eine FAQ-Broschüre zu kommunalen Vergaben herausgegeben.
Entsprechend heterogen ist die Praxis im Land: Während zahlreiche Kommunen auf der Grundlage von § 75a Abs. 2 GO NRW Vergabesatzungen erlassen haben, verzichteten andere Kommunen darauf.
Die aktuelle Klage
Die Stadt Köln gehört zu den Kommunen ohne Vergabesatzung. Gegen sie richtet sich nun die beim Landgericht Köln eingereichte Klage in einem Präzedenzverfahren. Ziel ist es, die konkret geltenden rechtlichen Maßstäbe für kommunale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gerichtlich klären zu lassen. Die Einzelheiten zur Klage ergeben sich aus der Pressemitteilung von abante.

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Das Verfahren hat über Nordrhein-Westfalen hinaus Bedeutung, sofern andere Bundesländer erwägen sollten, dem nordrhein-westfälischen Modell einer Freigabe der kommunalen Unterschwellenvergabe zu folgen. So fordert etwa der niedersächsische Städte- und Gemeindebund vom Land Niedersachsen, einen vergleichbaren Weg einzuschlagen.
Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus