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Ökodesign-Gesetz führt neuen Ausschlussgrund ein!

Das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign-Gesetz) vom 22.6.2026 eröffnet in § 20 die Möglichkeit, Unternehmen bei bestimmten Verstößen gegen Pflichten nach dem Ökodesigngesetz von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen.

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Das ÖkodesignG bildet als Art. 1 den Kern des „Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen“ . Mit dem Gesetzespaket werden die bisherigen nationalen Regelungen zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung grundlegend reformiert und an die geltende europäische Rechtslage (Richtlinie 2009/125/EG und Verordnung 2024/1781) angepasst. Wesentliches Ziel des ÖkodesignG ist das effektivere Vorgehen gegen Nichtkonformität von Ökodesign-Produkten bzw. der falschen Energieverbrauchskennzeichnung von Produkten.

Ökodesign beschreibt nach dem Bundesumweltministerium die systematische Vorgehensweise, möglichst frühzeitig ökologische Aspekte in den Produktplanungsprozess, Produktentwicklungsprozess und Produktgestaltungsprozess einzubringen. Ziel ist die Entwicklung von Produkten, die bei optimaler Funktion langlebig, reparierbar, wiederverwendbar, recycelbar sind, nur geringe Mengen an Ressourcen und Energie verbrauchen und keine oder nur die zur Funktionsfähigkeit unabdingbar erforderlichen Schadstoffe enthalten. Der Ökodesign-Ansatz nimmt damit den gesamten Lebenszyklus eines Produkts in den Blick.

Ley / Altus

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§ 20 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ÖkodesignG können (fakultativ) Auftraggeber i. S. d. § 99 bis 101 GWB Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 oder 2 Nr. 5 oder 6 oder § 19 Abs. 1 oder 2 ÖkodesignG rechtskräftig mit einer Geldbuße von wenigstens 7.500 Euro belegt worden ist. Die erfassten Verstöße betreffen u. a. das rechtswidrige Inverkehrbringen von Produkten (§ 18 Abs. 1 ÖkodesignG), die Nichterfüllung von gesetzlichen Anforderungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5, 6 ÖkodesignG) oder die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (§ 19 Abs. 1 ÖkodesignG).

Bei der Entscheidung über einen Ausschluss ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zudem eröffnet § 20 Abs. 1 Satz 2 ÖkodesignG den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit einer Selbstreinigung entsprechend § 125 GWB.

§ 20 Abs. 2 ÖkodesignG begrenzt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Möglichkeit des Ausschlusses in Anlehnung an § 126 Nr. 2 GWB auf einen Zeitraum von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung.

Nach § 20 Abs. 3 ÖkodesignG ist das betroffene Unternehmen vor einer Ausschlussentscheidung anzuhören.

Als Folgeänderung zum neuen fakultativen Ausschlussgrund in § 20 ÖkodesignG wird in § 124 Abs. 2 GWB der § 20 ÖkodesignG ergänzt. Nach § 124 Abs. 2 GWB bleiben die darin genannten Ausschlussmöglichkeiten von den weiteren in § 124 Abs. 1 GWB genannten fakultativen Ausschlussmöglichkeiten unberührt.

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Hintergrund

Die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 ÖkodesignG geht zurück auf Art. 74 Abs. 3 b) der Verordnung (EU) 2024/1781, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit schaffen müssen, bei Verstößen gegen die Verordnung den zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge zu verhängen.

Unklar bleibt, wie die Auftraggeber von ausschlussbegründenden Verstößen gegen das ÖkodesignG Kenntnis erlangen können. Eine Eintragung der Verstöße ins Wettbewerbsregister sieht das Gesetz nicht vor. Als Informationsquelle bietet sich u. a. das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS (internet-supported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products) an, das bei der EU-Kommission geführt wird. Außerdem sieht das ÖkodesignG verschiedene Kennzeichnungspflichten vor, anhand derer ein Auftraggeber die Konformität des Produktes prüfen kann.

Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen sieht in Art. 9 ein gestaffeltes Inkrafttreten vor. Danach wird § 20 ÖkodesignG am 1.11.2026 in Kraft treten.

Details zum Gesetzgebungsverfahren ergeben sich aus:

Zur europäischen Ökodesign-Verordnung 2024/1781 vom 13.6.2024 wurde bereits mit Newsletter vom 9.8.2024 berichtet.

Eine Übersicht zu den fakultativen Ausschlussgründen nach § 124 GWB finden Sie hier.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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