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OLG Düsseldorf stoppt Ausbau der Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 6.3.2026 entschieden, dass Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen nicht vergeben werden dürfen, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen. 

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Im Mai vergangenen Jahres gab sich die zuständige Bundesautobahn GmbH im Anschluss an ein Urteil des EuGH vom 29.4.2025 noch siegesgewiss, dass der seit Jahren stockende Ausbau der Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen nun endlich Fahrt aufnehmen könne (Newsletter vom 5.5.2025).

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Hintergrund

Im April 2022 erweiterte die Bundesautobahn GmbH die bestehenden Konzessionen für bewirtschaftete Raststätten an Bundesautobahnen mit den Unternehmen Tank & Rast sowie deren Tochtergesellschaft Ostdeutsche Autobahntankstellen um die Errichtung und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Die beiden Unternehmen betreiben rund 90 % der bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen. Auf ein Vergabeverfahren wurde mit der Begründung verzichtet, dass es sich um eine von § 132 GWB gedeckte Änderung der ursprünglichen Konzessionen handele. Ein niederländisches Konkurrenzunternehmen leitete gegen die Konzessionserweiterung ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes ein. Die Vergabekammer wies den Antrag zurück, worauf das konkurrierende Unternehmen sofortige Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegte, welches das Verfahren dem EuGH vorlegte.

Der EuGH entschied am 29.4.2025, dass eine Änderung einer Konzession „erforderlich“ werden könnte, wenn unvorhersehbare Umstände eine Anpassung der ursprünglichen Konzession erfordern, um sicherzustellen, dass sie weiterhin ordnungsgemäß ausgeführt werden kann. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, müsse das vorlegende Gericht prüfen.

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Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat daran anknüpfend nun entschieden, dass es sich bei den geschlossenen Ergänzungsvereinbarungen um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB handele. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselgetriebene Kraftfahrzeuge zu betreiben, umfasse nicht auch das Recht, Schnellladesäulen für batteriegetriebene Elektrofahrzeuge zu betreiben. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die ursprünglichen Konzessionen um den Betrieb von Schnellladeinfrastruktur zu erweitern. Die Tankstellen und Raststätten könnten weiterbetrieben werden, ohne dass die Betreiber auch die Schnellladeinfrastruktur anböten.

Weitere Informationen enthält die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf. Der Beschluss des OLG Düsseldorf, aus dem sich die genauen Gründe für die Entscheidung ergeben, liegt noch nicht vor.

Obwohl sich das Urteil des OLG Düsseldorf unmittelbar auf eine Konzessionsvergabe bezieht, lassen sich die Feststellungen zu § 132 GWB auch auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge übertragen.

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Fazit

In Branchenkreisen wird das Urteil des OLG Düsseldorf unter Wettbewerbsgesichtspunkten begrüßt. Allerdings wird der schon seit 2022 stockende Ausbau der Ladeinfrastruktur an Bundesautobahnen weiter verzögert. Die Bundesautobahn GmbH muss nun zunächst ein Ausschreibungsverfahren entwickeln und durchführen. Branchenbeobachter gehen davon aus, dass neue Ladestationen an Raststätten erst in einigen Jahren entstehen.

Verfasser: Rudolf Ley

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