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Vergaberecht im neuen Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz

Der Bundestag hat am 26.2.2026 den Entwurf des Wasserstoff-Beschleunigungsgesetzes verabschiedet. Das Gesetz enthält auch Regelungen zur Beschleunigung von Vergabe- und Nachprüfungsverfahren für Wasserstoff-Infrastrukturprojekte.

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Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist es, den Markthochlauf von Wasserstoff deutlich zu beschleunigen und somit einen Beitrag zur Transformation Deutschlands zur klimaneutralen Volkswirtschaft zu leisten.

Das Herzstück des Artikelgesetzes ist das in Art. 1 geregelte „Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz, WasserstoffBG)“.

Die vergaberechtlichen Beschleunigungsregelungen sind in § 6 WasserstoffBG (für Vergabeverfahren) und § 7 WasserstoffBG (für Nachprüfungsverfahren) enthalten:

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§ 6 Beschleunigung des Vergabeverfahrens

Gemäß § 6 Abs. 2 und 3 WasserstoffBG finden die strengen Regelungen zur Losvergabe in § 97 Abs. 4 Satz 3 GWB nur eingeschränkt Anwendung. Die Gründe, die eine Gesamtvergabe erfordern können, werden erweitert um zeitliche Gründe. Laut der Gesetzesbegründung können zeitliche Gründe insbesondere in der Eilbedürftigkeit einer Vergabe liegen, auch ohne dass eine Dringlichkeit im Sinne des Vergaberechts vorliegt. Losbildungen könnten beim öffentlichen Auftraggeber zu einem erhöhten zeitlichen Aufwand führen, sowohl in der Durchführung des Vergabeverfahrens als auch im Rahmen der Auftragsausführung, da der Koordinierungsaufwand anders als bei Gesamtvergaben in solchen Fällen beim öffentlichen Auftraggeber liegt. Diese Gründe dürften aber nicht vom Auftraggeber verschuldet sein.

Es gilt jedoch weiterhin, dass wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe eine Gesamtvergabe erfordern müssen. Die Begründungstiefe für eine Abweichung vom Losgrundsatz bleibt also erhalten. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme gefordert, den Begriff „erfordern“ durch „rechtfertigen“ zu ersetzen.

§ 6 Abs. 3 WasserstoffBG bietet die Möglichkeit, dass ein Vertrag – abweichend von § 135 Abs. 1 GWB – als nicht von Anfang an unwirksam erachtet werden muss, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies ausnahmsweise rechtfertigen. In diesem Fall haben die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht eine alternative Sanktion zu erlassen, wie die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Vertragslaufzeit.

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§ 7 Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens

Die in § 7 WasserstoffBG vorgesehenen Vereinfachungen für Nachprüfungsverfahren betreffen u. a. die Entscheidung nach Aktenlage, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz und der Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde beim Oberlandesgericht.

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Weiteres Verfahren

Das WasserstoffBG geht nun noch einmal in den Bundesrat. Da es sich bei dem Gesetz um ein Einspruchsgesetz handelt, ist die abschließende Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

Bezüge zum Vergabebeschleunigungsgesetz

Viele der im WasserstoffBG enthaltenen Änderungen finden sich auch im Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes wieder, dessen Verabschiedung durch den Bundestag allerdings weiterhin aussteht. Von besonderem Interesse ist die Regelung zur Losvergabe bzw. zur erweiterten Möglichkeit der Gesamtvergabe in § 6 Abs. 1 und 2 WasserstoffBG, die auch zeitliche Gründe für ein Absehen von der Losvergabe zulässt. Im Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes werden zeitliche Gründe demgegenüber nur anerkannt bei Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Es bleibt also spannend, auf welche finale Regelung zur Losvergabe sich die Regierungsfraktionen im Vergabebeschleunigungsgesetz verständigen werden.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz steht für die Sitzungswoche vom 2.3.bis 6.3.2026 bisher noch nicht auf der Tagesordnung des Bundestages. Es wird zunehmend fraglich, ob das Gesetz tatsächlich – wie vorgesehen – am 1.4.2026 in Kraft treten kann. Angesichts der bisher im Gesetzentwurf vorgesehenen quartalsweisen Inkrafttretensregelung wäre der nächste Termin der 1.7.2026.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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