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VOB/A 2026 veröffentlicht

Am 24.08.2026 wurden die neugefassten Abschnitte 2 (VOB/A-EU) und 3 (VOB/A-VS) der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A vom 22.07.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Damit werden insbesondere die Änderungen des am 1.7.2026 in Kraft getretenen Vergabebeschleunigungsgesetzes in der VOB/A entsprechend umgesetzt.

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Das Bundeswirtschaftsministerium bereitet zurzeit eine Verordnung zur Änderung bauvergaberechtlicher Vorschriften vor, mit der die statischen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV an die neue Fassung der VOB/A angepasst werden sollen. Erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden auch die neuen Abschnitte 2 und 3 der VOB/A wirksam. Bei der Verordnung zur Änderung bauvergaberechtlicher Vorschriften greift zum ersten Mal die Neufassung in § 113 Abs. 2 GWB, wonach für die Verweisanpassung weder die Zustimmung des Bundesrates noch die Beteiligung des Bundestages erforderlich ist.

Neben den Anpassungen an das Vergabebeschleunigungsgesetz enthält die Neufassung des 2. Abschnitts der VOB/A-EU Anpassungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 vom 17.4.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen sowie der EU-Richtlinie 2023/1791 vom 13.9.2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung). Diese zusätzlichen Änderungen in der VOB/A-EU werden für den Bereich der Liefer- und Dienstleistungen im Rahmen eines parallelen Vorhabens umgesetzt (siehe Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie, Bundesratsdrucksache 388/26, dort: neuer § 6c Energieeffizienzgesetz sowie Anpassungen von §§ 31 Abs. 5 und 61 VgV, §§ 28 Abs. 5 und 58 SektVO sowie § 33a KonzVgV).

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Wichtigste Änderungen in der VOBA-EU

Wegen der besonderen Praxisrelevanz werden nachfolgend die wichtigsten Änderungen im 2. Abschnitt der VOB/A-EU dargestellt:

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§ 1 EU Anwendungsbereich

In § 1 EU Abs. 1 VOB/A wird der Begriff des Bauauftrags wie in § 103 Abs. 3 GWB geändert. Das bislang bestehende Erfordernis einer „gleichzeitigen“ Planung entfällt. Dadurch entsteht zusätzlicher Spielraum bei der Zusammenfassung bzw. Trennung von Bau- und Planungsleistungen.

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§ 2 EU Grundsätze

§ 2 EU Abs. 7 VOB/A stellt ausdrücklich klar, dass eine Markterkundung auch soziale und umweltbezogene Aspekte, etwa im Bereich der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen kann.

§ 3b EU Ablauf der Verfahren

Die Regelung zur Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A wird dahingehend ergänzt, dass der Auftraggeber bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen zurAngebotsabgabe aufzufordern soll. Eine Fußnote konkretisiert, welche Unternehmen unter diese Kategorien fallen.

§ 5a EU (neu) Losgrundsatz

Analog zur Neuregelung in § 97a GWB enthält nunmehr auch die VOB/A in § 5a EU VOB/A eine eigenständige Regelung zur Losvergabe. Diese orientiert sich inhaltlich an § 97a GWB, der mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz neu eingeführt wurde.

§ 6b EU Mittel der Nachweisführung, Verfahren

Wie bereits die VgV sieht auch § 6b EU Abs. 1 VOB/A vor, dass der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach § 6e EU durch Eigenerklärungen erfolgen soll. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden.

Darüber hinaus bestimmt § 6b EU Abs. 3 VOB/A, dass die Anforderungen an die Eignung in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sowohl zu diesem als auch zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen.

§ 6b EU Abs. 4 VOB/A regelt ferner die Bekanntmachung der Eignungskriterien. Dabei wird auf die durch die Neufassung des § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB eingeführten Erleichterungen verwiesen (Nutzung von Verlinkungen in die Vergabeunterlagen).

Nach § 6b EU Abs. 5 VOB/A kann ein berechtigter Grund für die Vorlage alternativer Nachweise insbesondere auch in den Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt.

§ 6e EU Ausschlussgründe

Bei den Ausschlussgründen wegen schwerer Verfehlungen bzw. mangelhafter Vertragserfüllung nach § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 und 7 VOB/A werden die entsprechenden Änderungen in § 124 GWB übernommen.

§ 7 EU Leistungsbeschreibung

Wie in § 121 Abs. 1 GWB entfällt auch in § 7 EU Abs. 1 VOB/A das bisherige Erfordernis einer „erschöpfenden“ Leistungsbeschreibung.

§ 7a EU Technische Spezifikationen, Testberichte, Zertifizierungen, Gütezeichen

Gemäß § 7a Abs. 1 Nr. 5 S. 2 VOB/A stellen für die in Artikel 2 der EU-Richtlinie 2019/8825 genannten Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne des § 7a Abs. 1 Nr. 5 S.1 dar. Deshalb ist in den technischen Spezifikationen darauf Bezug zu nehmen.

§ 8 EU Vergabeunterlagen

Nach der Neufassung des § 8 EU Abs. 2 VOB/A muss der Auftraggeber bereits in der Bekanntmachung angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen werden (Äußerungsgebot).

§ 8c EU Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen

Die Regelungen des § 8c EU VOB/A zur Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen werden im Lichte der geänderten europarechtlichen Vorgaben erheblich erweitert und enthalten nunmehr zusätzliche Vorgaben für entsprechende Beschaffungsvorgänge.

§ 12 EU Vorinformation, Auftragsbekanntmachung, Ex-Ante-Bekanntmachung

Nutzt der Auftraggeber die durch die eForms bestehende Möglichkeit, in der Übermittlung der Bekanntmachung ein späteres Veröffentlichungsdatum anzugeben, stellt § 12 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A ausdrücklich klar, dass für die Berechnung der Fristen auf den tatsächlichen Tag der Veröffentlichung abzustellen ist.

§ 14 EU Öffnung der Angebote, Öffnungstermin

Der bereits in § 55 VgV verankerte Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip bei elektronisch eingereichten Angeboten durch Nutzung eines revisionssicheren elektronischen Vergabesystems wird nunmehr auch in § 14 EU Abs. 1 VOB/A übernommen.

§ 16a EU Nachforderung von Unterlagen

Entsprechend den Änderungen des § 56 VgV entfällt auch in § 16a EU Abs. 1 VOB/A grundsätzlich die Unterscheidung zwischen unternehmensbezogenen und leistungsbezogenen Unterlagen. Anders als in § 56 Abs. 2 VgV ist die Möglichkeit der Korrektur von Unterlagen bei leistungsbezogenen Unterlagen jedoch nicht möglich.

§ 16b EU Eignung

§ 16b EU Abs. 1 VOB/A sieht vor, dass der öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren grundsätzlich die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt (vereinfachter Wertungsvorgang als Regelfall).

§ 17 EU Aufhebung der Ausschreibung

Die Aufhebungsregelung des § 17 EU VOB/A wird nunmehr auf sämtliche Vergabearten erstreckt und ist damit nicht mehr auf Ausschreibungen beschränkt. Zudem werden die Aufhebungsgründe dahingehend erweitert, dass ein fehlendes wirtschaftliches Ergebnis des Vergabeverfahrens die Aufhebung rechtfertigen kann.

§ 19 EU Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

§ 19 EU Abs. 3 VOB/A wird an die Regelungen des § 134 GWB angepasst. Danach entfällt die Informations- und Wartepflicht bei Durchführung eines sog. Mini-Wettbewerbs bei einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus 

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