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Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde verfassungswidrig?

Mit Beschluss vom 18.5.2026 (VII Verg 6/26) hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf die Regelung in § 16 Abs. 1 Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt. Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis?

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Das OLG Düsseldorf hält die in § 16 Abs. 1 BwBBG vorgesehene Verkürzung des Primärrechtsschutzes für unvereinbar mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, jedenfalls aber mit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Einschränkung des Primärrechtsschutzes sei unverhältnismäßig. Der Vergabesenat verneint bereits die Erforderlichkeit der Maßnahme, da verschiedene mildere Mittel denkbar seien wie beispielsweise zusätzliche Richterstellen oder gesetzliche Entscheidungsfristen in Anlehnung an § 176 Abs. 3 GWB. Auch sei die Beschränkung des Rechtsschutzes nicht angemessen, da das Beschleunigungspotenzial angesichts der niedrigen Fallzahlen gering sei, der Eingriff in den Rechtsschutz hingegen erheblich (zu den Fallzahlen siehe nachfolgendes Schaubild).

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Eine lesenswerte rechtliche Analyse der Vorlageentscheidung des Oberlandesgerichts findet sich bei Raabe im Vergabeblog.

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Nachfolgend geht es um die Auswirkungen der Entscheidung auf die Vergabepraxis:

  1. Faktisch wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 16 Abs. 1 BwBBG auch den im Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12.5.2026 vorgesehenen pauschalen Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde (§ 173 Abs. 1 GWB n. F.) betreffen, zumal mit Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes am 1.7.2026 die Regelung in § 16 Abs. 1 BwBBG aufgehoben wird.

  2. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im anhängigen Normenkontrollverfahren bleiben die Regelungen zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde anwendbar. Unterliegt also ein Antragsteller vor der Vergabekammer, so kann der Auftraggeber den Zuschlag erteilen, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten zu müssen (§ 169 Abs. GWB n. F.). Gleichwohl sollten öffentliche Auftraggeber sorgfältig abwägen, ob sie von der Möglichkeit einer unmittelbaren Zuschlagsentscheidung Gebrauch machen. Gelangt das Bundesverfassungsgericht später zu dem Ergebnis, dass die Einschränkung des Primärrechtsschutzes verfassungswidrig ist, könnte ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam sein. Dies könnte zur Folge haben, dass das Vergabeverfahren mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand fortgeführt werden müsste. Darüber hinaus könnten dem öffentlichen Auftraggeber in diesen Fällen auch Schadensersatzprozesse oder aufwändige Rückabwicklungen drohen.

  3. Sollte das Bundesverfassungsgericht den Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde für verfassungswidrig und die entsprechenden Regelungen für nichtig erklären, würde sich eine solche Entscheidung nur auf die konkret betroffenen Gesetzesbestimmungen beschränken. Die übrigen, sachlich nicht damit in Verbindung stehenden Gesetzesinhalte blieben davon unberührt.


Fazit

Der Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf überrascht nicht. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde war bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Vergabebeschleunigungsgesetz nahezu einhellig kritisiert worden, sowohl in den Anhörungen als auch vom Bundesrat, der die Einschränkung des Primärrechtsschutzes ebenfalls beanstandete.

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Unmittelbare Auswirkungen auf das Inkrafttreten der Vergaberechtsreform hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf jedoch nicht. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die erst in einigen Jahren zu erwarten ist, bleiben die angegriffenen Regelungen wirksam. Die übrigen Bestimmungen werden von dem Verfahren ohnehin nicht berührt.

Verfasser: Rudolf Ley / Dietmar Altus

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