Wettbewerbsregister/Selbstreinigung
Nach § 1 des Gesetzes zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG) vom 18.7.2017 / 18.1.2021 führt das Bundeskartellamt ein Register zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregister). Mit dem Wettbewerbsregister werden Auftraggebern im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Informationen über Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Das Wettbewerbsregister wird in Form einer elektronischen Datenbank geführt.
Die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, übermitteln bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen nach § 2 WRegG der Registerbehörde die nach § 3 WRegG vorgesehenen Daten. Die betroffenen Unternehmen haben die Möglichkeit, zu der beabsichtigten Eintragung Stellung zu nehmen.
Ist eine Eintragung erfolgt und haben die Unternehmen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Integrität (Selbstreinigung) durchgeführt, so können sie die Löschung aus dem Wettbewerbsregister beantragen (§ 8 WReG). Das Bundeskartellamt hat hierzu einen Entwurf der „Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister wegen Selbstreinigung“ sowie von „Praktischen Hinweisen für einen Antrag“ veröffentlicht.
Im Entwurf der Leitlinien sind die Grundsätze der Anwendung des § 8 WRegG durch das Bundeskartellamt in Bezug auf eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister wegen durchgeführter erfolgreicher Selbstreinigung festgelegt. Die Leitlinien beschreiben die seitens des Unternehmens erforderlichen Maßnahmen nach § 125 GWB zur Selbstreinigung, z.B.
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Schadensausgleich oder Verpflichtung zum Schadensausgleich,
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aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber bei der Klärung von Tatsachen und Umständen sowie
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Durchführung konkreter technischer, organisatorischer oder personeller Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Fehlverhaltens.
Die Leitlinien werden konkretisiert durch praktische Hinweise in Bezug auf die Beantragung der Löschung aus dem Wettbewerbsregister. Die praktischen Hinweise erläutern die einzelnen Aspekte der Leitlinien und geben Hinweise für die Antragstellung. Ziel der Hinweise ist es, eine möglichst zeitnahe Prüfung der Selbstreinigung im Sinne der im Wettbewerbsregister eingetragenen Unternehmen zu ermöglichen.
Interessierte Kreise können im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bis zum 20. Juli 2021 zu den Entwürfen Stellung nehmen.
Weiterführender Link:
- Bundeskartellamt: Konsultation Leitlinien Selbstreinigung
- Newsletter Ausgabe Mai 2021 Teil 1 zur Wettbewerbsregisterverordnung
Verfasser: Dietmar Altus
Anlagen:


