RL 2014/24/EU: Künftig werden kürzere Fristen in den Vergabeverfahren gelten
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beim offenen Verfahren (Art. 27) beträgt die Mindestangebotsfrist nunmehr 35 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Hat der Auftraggeber eine aussagekräftige Vorinformation bekannt gemacht, kann die Frist auf 15 Tage verkürzt werden. Bei gebührlich belegter Dringlichkeit kann die Frist ebenfalls auf 15 Tage reduziert werden. Der Auftraggeber kann die Angebotsfrist außerdem um 5 Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.
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beim nicht offenen Verfahren (Art. 28) beträgt die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge 30 Tage ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung bzw. der Aufruf zur Interessensbestätigung übermittelt wird. Die Frist für den Eingang der Angebote beläuft sich ebenfalls auf mindestens 30 Tage. Hat der Auftraggeber eine Vorinformation veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Angebotseingang auf 10 Tage verkürzt werden. Die Frist für den Eingang der Angebote kann außerdem um 5 Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass subzentrale Auftraggeber (Länder, Kommunen und sonstige Auftraggeber) die Angebotsfrist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festlegen können. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung der Frist, beträgt sie mindestens 10 Tage ab dem Tag der Absendung der Angebotsaufforderung. Darüber hinaus kann der Auftraggeber bei gebührlich belegter Dringlichkeit die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge auf mindestens 15 Tage und die Angebotsfrist auf mindestens 10 Tage verkürzen.
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bei Verhandlungsverfahren mit Wettbewerbsaufruf (Art. 29) beträgt die Mindestfrist sowohl für den Eingang der Teilnahmeanträge wie auch der Erstangebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs. Im Übrigen gelten die gleichen Verkürzungsmöglichkeiten wie beim nicht offenen Verfahren.
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beim Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerbsaufruf waren bisher keine Mindestfristen vorgegeben. Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 3 gibt jetzt bei Verhandlungsverfahren jedoch allgemein für die Abgabe der Erstangebote eine Mindestfrist von 30 Tagen vor. Diese Regelung findet nach der Vorschriftensystematik auch auf Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerbsaufruf Anwendung. Auch hier gelten aber die gleichen Verkürzungsmöglichkeiten wie beim nicht offenen Verfahren.
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beim wettbewerblichen Dialog (Art. 30) beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
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auch bei der Innovationspartnerschaft (Art. 31) beläuft sich die Mindestfrist für den Eingang der Teilnahmeanträge auf 30 Tage, ebenfalls gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung.
Außerdem wurde die Frist für die nachträgliche Bekanntmachung von Auftragsvergaben von 48 Tagen auf 30 Tage verkürzt (Art. 50).
Die nachfolgende Übersicht stellt die neuen Mindestfristen für Bewerbungen und Angebote im Vergleich zur – noch – geltenden Rechtslage dar.
Tab. 1: Übersicht über die neuen Mindestfristen für Bewerbungen/Angebote1

1 Die Angebotsfristen können um 5 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.


