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RL 2014/24/EU: Wegfall der Unterscheidung zwischen A- und B-Dienstleistungen

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Die neue Richtlinie 2014/24/EU hebt die Unterscheidung zwischen A- und B- Dienstleistungen auf. Teilweise werden ehemalige B-Dienstleistungen nun ganz vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen (Art. 10). Dies gilt beispielsweise für bestimmte Rechtsdienstleistungen und Dienstleistungen aus dem Bereich des Zivilschutzes und der Gefahrenvorsorge, die durch gemeinnützige Organisationen erbracht werden.

Von besonderer Bedeutung für den kommunalen Bereich ist dabei die Regelung bezüglich der – in den vergangenen Jahren sehr kontrovers diskutierten – Vergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Organisationen. Diese sind  nun vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen, es sei denn, sie beschränken sich lediglich auf den Patiententransport. Für andere ehemalige B-Dienstleistungen aus dem Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und Kulturbereich sowie für sonstige spezifische Aufträge (z.B. Hotel- und Restaurantdienstleistungen, bestimmte Rechtsdienstleistungen) nach Anhang XIV der neuen Richtlinie wurde ein eigenes Vergaberegime geschaffen. So findet auf entsprechende Dienstleistungen nach Art. 4 ein höherer Schwellenwert in Höhe von 750.000 Euro Anwendung. Die Bekanntmachung solcher Dienstleistungen kann in Form speziell auf sie zugeschnittener Auftragsbekanntmachungen bzw. Vorinformationen erfolgen (Art.75). Auch die Bekanntmachung über vergebene Aufträge hat mittels eines eigenen Formulars zu geschehen. Außerdem sieht Art.76 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Vergabe der Dienstleistungen die Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung eingehalten werden.

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